Alexander C. Blankenstein
TOP XX Installation bzw. Einbau von Wallboxen zum Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge für TG-Stellplätze Nr. ___, Nr. ___, Nr. ___ und Nr. ___
Auf Wunsch der Eigentümer __________, __________, __________ und __________ der Tiefgaragenstellplätze mit den Nummern _____, _____, _____ und _____ wird die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf Kosten der vorbenannten Eigentümer unter Schaffung der erforderlichen Lade- und Leitungsinfrastruktur im jeweiligen Bereich der vorbenannten Tiefgaragenstellplätze Lademöglichkeiten durch Installation von Wall-Boxen des Typs __________ schaffen. Die konkrete Ausführung der Maßnahme __________ unter Einsatz eines dynamischen Lastmanagementsystems des Typs __________ erfolgt entsprechend der Planskizze des Ingenieurbüros __________, das den Wohnungseigentümern bereits mit dem Ladungsschreiben übersandt wurde, wie folgt:
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Die Kosten des jeweiligen Stromverbrauchs werden über das Lastmanagementsystem ermittelt. Die Belastung mit diesen Kosten erfolgt im Rahmen der Jahreseinzelabrechnungen der betroffenen Stellplatzeigentümer.
Sämtliche mit der Installation der Wallbox und den mit der hierfür erforderlichen Infrastruktur verbundenen Kosten, namentlich die Kosten der Installation sowie die Wartungs-, Erhaltungs-, Strom- und Rückbaukosten sowie etwaige Beitragserhöhungen der Gebäudeversicherung im Zusammenhang mit dem Betrieb der Wallboxen, haben die Eigentümer der Tiefgaragenstellplätze mit den Nummern _____, _____, _____ und _____ bzw. ihre Sondernachfolger zu tragen, die auch zur alleinigen nichtgewerblichen Nutzung der Wallboxen berechtigt sind.
Der Verwalter hat auf Grundlage der Planung des Ingenieurbüros __________ drei Vergleichsangebote von Fachunternehmen eingeholt. Hiernach werden voraussichtliche Gesamtkosten in Höhe von __________ EUR in Umsetzung der Maßnahme entstehen. Auf Wunsch der betroffenen Stellplatzeigentümer sollen die Kosten nicht nach Miteigentumsanteilen umgelegt werden, sondern nach der Anzahl der Stellplätze. Dementsprechend haben die betroffenen Stellplatzeigentümer bis zum __________ jeweils einen Vorschuss an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in Höhe von __________ EUR zu zahlen. Die Beauftragung zur Umsetzung der Maßnahme erfolgt erst nach vollständigem Zahlungseingang auf dem gemeinschaftlichen Girokonto.
Der Verwalter ist sodann ermächtigt, die Firma __________ entsprechend ihres Angebots vom __________ mit der Errichtung der Wallboxen nebst Schaffung der hierfür erforderlichen Lade- und Leitungsinfrastruktur zu beauftragen. Die Belastung mit etwaigen, das Angebot vom __________ übersteigenden Kosten erfolgt im Rahmen der jeweiligen Jahreseinzelabrechnungen der betroffenen Stellplatzeigentümer bzw. ihrer Sondernachfolger.
Für Schäden, die durch Installation und Betrieb der Wallboxen entstehen, haftet der jeweilige Eigentümer des schadenverursachenden Stellplatzes. Die betroffenen Stellplatzeigentümer haben dem Verwalter das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nebst schriftlicher Mitteilung des Versicherers bereits nachgewiesen, dass Versicherungsschutz auch für Schäden infolge des Betriebs der Wallbox besteht.
Eine Mitnutzung der durch diesen Beschluss geschaffenen Lade- und Leitungsinfrastruktur durch weitere Stellplatzeigentümer hat nach Maßgabe des § 21 Abs. 4 WEG dergestalt zu erfolgen, dass eine solche gegen Zahlung eines angemessenen Ausgleichs an die Eigentümer der Stellplätze Nummern _____, _____, _____ und _____ bzw. ihrer Sondernachfolger aufgrund gesonderter Beschlussfassung geregelt wird. Durch Mitnutzung der Ladeinfrastruktur kann es zur Verringerung der zur Verfügung stehenden Ladekapazität kommen.
Abstimmungsergebnis: |
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Ja-Stimmen: |
__________ |
Nein-Stimmen: |
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Enthaltungen: |
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Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:
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Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.