Alexander C. Blankenstein
Kurzbeschreibung
Gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG hat jeder Wohnungseigentümer Anspruch auf eine bauliche Veränderung, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dient.
Anspruch auf bauliche Veränderung
§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG verleiht den Wohnungseigentümern einen Anspruch auf eine angemessene bauliche Veränderung, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen soll. Diesem Zweck dienen alle baulichen Veränderungen, die es ermöglichen, die Batterie eines Fahrzeugs zu laden. Die Wohnungseigentümer können entsprechende Maßnahmen auch als gemeinschaftlich durchzuführende Maßnahme beschließen. Auch hier ist allerdings die Kostenregelung in § 21 Abs. 2 WEG mit Blick auf die Anforderungen einer Kostenverteilung auch derjenigen Wohnungseigentümer zu berücksichtigen, die der Maßnahme nicht zugestimmt haben.
Der Anspruch ist weitgehend und beschränkt sich nicht nur auf die Anbringung einer sog. "Wallbox", also einer Ladestation an der Wand, sondern umfasst beispielsweise auch die Verlegung der Leitungen und Eingriffe in die Stromversorgung oder die Telekommunikationsinfrastruktur, die dafür notwendig sind, dass die Lademöglichkeit sinnvoll genutzt werden kann, z. B. durch Montage einer Ladestation im Außenbereich der Wohnanlage. Der Anspruch beschränkt sich weiter nicht nur auf die Ersteinrichtung einer Lademöglichkeit, sondern betrifft auch deren Verbesserung und Anpassung an steigende Kapazitäten. Der Anspruch unterliegt auch keinen Beschränkungen oder Einschränkungen. Stets ist der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Wohnungseigentümer zu beachten und die aus dem Gemeinschaftsverhältnis resultierenden Treuepflichten der Wohnungseigentümer untereinander.
Privilegierte Fahrzeuge
Auch der Begriff des Fahrzeugs ist mehr oder weniger allumfassend und nicht etwa durch einen Rückgriff auf das Elektromobilitätsgesetz (EmoG) zu verstehen. Vielmehr sind neben den im EmoG genannten Fahrzeugen auch elektrisch betriebene Zweiräder oder spezielle Elektromobile für Gehbehinderte erfasst, die nicht unter den Anwendungsbereich des EmoG fallen. Letztlich fallen also auch Pedelecs und jegliche elektrisch betriebenen Mobilitätshilfen unter den Anwendungsbereich.
Einzelgestattung – Durchführung durch einzelnen Wohnungseigentümer
TOP XX Installation bzw. Einbau einer Wallbox zum Laden eines elektrisch betriebenen Fahrzeugs für TG-Stellplatz Nr. ___
Dem Eigentümer des Tiefgaragenstellplatzes mit der Nummer _____ wird gestattet, im Bereich seines Tiefgaragenstellplatzes eine Wallbox des Typs __________ zum Laden seines Fahrzeugs zu installieren. Konkret erfolgt die Installation sowie die Schaffung der erforderlichen Leitungs- und Ladeinfrastruktur entsprechend der den Wohnungseigentümern bereits mit dem Ladungsschreiben übersandten Planskizze wie folgt:
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Die Kosten des Stromverbrauchs sind über einen gesonderten Zwischenzähler zu erfassen. Die Belastung mit diesen Kosten erfolgt im Rahmen der Jahreseinzelabrechnung.
Sämtliche mit der Installation der Wallbox und der hierfür erforderlichen Infrastruktur verbundenen Kosten, namentlich die Kosten der Installation sowie die Wartungs-, Erhaltungs-, Strom- und Rückbaukosten sowie etwaige Beitragserhöhungen der Gebäudeversicherung im Zusammenhang mit dem Betrieb der Wallbox, hat der Eigentümer des Tiefgaragenstellplatzes mit der Nr. _____ bzw. sein Sondernachfolger zu tragen, der auch zur alleinigen nichtgewerblichen Nutzung der Wallbox berechtigt ist.
Installation, Wartung und Erhaltung der Wallbox haben durch ein Fachunternehmen unter Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften, insbesondere der VDE, zu erfolgen.
Für Schäden, die durch Installation und Betrieb der Wallbox entstehen, haftet der jeweilige Eigentümer des Tiefgaragenstellplatzes Nr. _____. Der Eigentümer dieses Stellplatzes hat das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nebst schriftlicher Mitteilung des Versicherers nachzuweisen, dass Versicherungsschutz auch für Schäden infolge des Betriebs der Wallbox besteht.
Eine Mitnutzung der durch diesen Beschluss geschaffenen Lade- und Leitungsinfrastruktur durch weitere Stellplatzeigentümer hat nach Maßgabe des § 21 Abs. 4 WEG dergestalt zu erfolgen, dass eine solche gegen Zahlung eines angemessenen Ausgleichs an den Eigentümer des Tiefgaragenstellplatzes Nr. _____ bzw. seinen Sondernachfolger aufgrund gesonderter Beschlussfassung geregelt wird. Durch Mitnutzung der Ladeinfrastruktur kann es zur Verringerung der zur Verfügung stehenden Ladekapazität kommen.
Abstimmungsergebnis: |
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Ja-Stimmen: |
__________ |
Nein-Stimmen: |
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Enthaltungen: |
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Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:
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Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.
Einzelgestattung – Durchführung die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
TOP XX Installation bzw. Einbau einer Wallbox zum Laden eines elektrisch betriebenen Fahrzeugs für TG-Stellplatz Nr. ___
Auf Wunsch des Eigentümers des Tiefgaragenstellplatzes mit der Nr. _____ wird die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Bereich dieses Stellplatzes eine Wallbox des Typs __________ installieren. Die Ins...