Betreut der berechtigte Ehegatte gemeinsame Kinder,

gelten grundsätzlich die strengeren Maßstäbe des § 1570 BGB auch bei der Beurteilung der Erwerbsobliegenheit im Rahmen des Trennungsunterhalts.[152]

[152] Viefhues, juris-PK BGB, § 1361 Rn. 1382 f.; Büte, FuR 2008, 309, 310; Büte/Poppen/Menne, Unterhaltsrecht, § 1361 Rn. 70.

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