Leitsatz
Geschiedene Eheleute stritten sich über eine im Jahre 1989 zwischen ihnen getroffene Vereinbarung in einem Ehevertrag, wonach die frühere Ehefrau ihrem früheren Ehemann das Recht abgesprochen hatte, den gemeinsamen Ehenamen, welcher ihrer war, fortzuführen.
Sachverhalt
Die Parteien schlossen zwei Monate vor der Eheschließung im Jahre 1989 einen Ehevertrag. In diesem Vertrag trafen sie u.a. eine Vereinbarung über den Ehenamen. Sie einigten sich darauf, den Familiennamen der Frau zum Ehenamen zu wählen. Ihr Mann verpflichtete sich, für den Fall der Scheidung diesen Ehenamen abzulegen und entweder wieder seinen Geburtsnamen oder einen anderen Namen zu führen.
Anlässlich der Eheschließung bestimmten die Parteien den Geburtsnamen der Ehefrau zum Ehenamen. Der Ehemann stellte dem Ehenamen seinen Geburtsnamen voran. Während der Ehe führte er einen Doppelnamen; wenige Monate vor der Ehescheidung legte er den Begleitnamen ab und führte fortan nur noch den Ehenamen. Die Ehe, aus der zwei Kinder hervorgegangen waren, wurde im Mai 2004 rechtskräftig geschieden. Ende Februar 2005 erklärte der Ehemann gegenüber dem zuständigen Standesamt, seinen Geburtsnamen dem Ehenamen wieder voranstellen zu wollen. Das Standesamt hatte eine entsprechende Umschreibung abgelehnt.
Die Ehefrau und Klägerin, deren Familie unter dem Familiennamen ein bekanntes Unternehmen betrieb, begehrte, den Beklagten zu verpflichten, vor dem für ihn zuständigen Standesamt zu erklären, dass er den Ehenamen ablege und seinen Geburtsnamen oder - entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen - einen anderen Namen annehme.
Das LG hat der Klage entsprochen und den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Hiergegen wandte sich der Beklagte mit der vom LG zu gelassenen Revision.
Sein Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.
Entscheidung
Der BGH hielt die Klage für begründet. Abreden, in denen sich ein Ehegatte verpflichte, seinen durch die Eheschließung erworbenen Namen im Fall der Scheidung aufzugeben, seien grundsätzlich wirksam. Insbesondere sei eine derartige Vereinbarung nicht generell als sittenwidrig einzustufen. Zunächst komme es nicht darauf an, dass die Eheleute im zu entscheidenden Fall bereits die Bestimmung des Ehenamens vertraglich geregelt hätten. Dies sei zwar nicht zulässig, jedoch hätten die Eheleute den Geburtsnamen der Frau nicht aufgrund der vertraglichen Vereinbarung, sondern aufgrund ihrer Erklärungen gegenüber dem Standesbeamten bei der Eheschließung geführt. Die Sittenwidrigkeit der Vereinbarung ergebe sich auch nicht daraus, dass der geschiedene Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename geworden sei, diesen gemäß § 1355 Abs. 5 S. 2 BGB behalte.
Es sei zu berücksichtigen, dass es dem geschiedenen Ehegatten auch nach der gesetzlichen Regelung unbenommen bleibe, seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder anzunehmen, den er schon vor der Eheschließung geführt habe. Es sei daher nicht ausgeschlossen, dies in einem Ehevertrag zu vereinbaren. Grundsätzlich stehe es Eheleuten frei, in einem Ehevertrag ihre Interessen selbst abzuwägen.
Es sei auch kein weiterer Grund ersichtlich, der zu einer Sittenwidrigkeit der Vereinbarung führen könne. Weder die Ehedauer von rund 15 Jahren noch die Tatsache, dass aus der Ehe zwei Kinder hervorgegangen seien, führe zur Sittenwidrigkeit. Beide Gesichtspunkte seien für die Eheleute bei Vertragsschluss ohne weiteres voraussehbar gewesen. Ob anderes gelte, wenn die Vereinbarung eine Zahlungsverpflichtung für die Aufgabe des Ehenamens vorgesehen hätte, könne offen bleiben, da eine entsprechende Vereinbarung nicht getroffen worden sei.
Das Begehren der Ehefrau sei weder aus dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage noch aus sonstigen Erwägungen von Treu und Glauben rechtsmißbräuchlich. Die Klägerin würde die durch den Ehevertrag eingeräumte Rechtsmacht dann missbrauchen, wenn die nunmehr - im Zeitpunkt der Scheidung - vorliegende Gestaltung der beiderseitigen Lebensverhältnisse von den Vorstellungen, die die Parteien bei Abschluss der Vereinbarung für den Scheidungsfall hatten, grundlegend abweichen würden und für den Beklagten die Einhaltung der von ihm übernommenen Verpflichtung zur Aufgabe seines Ehenamens angesichts dieser Abweichung unzumutbar wäre.
Diese Voraussetzungen seien hier nicht gegeben.
Hinweis
Die vom BGH in seinem Urteil entschiedene Frage war in der obergerichtlichen Rechtsprechung bislang ungeklärt. Die auch im Bereich des Ehenamensrechts in den Vordergrund gestellte Vertragsfreiheit der Ehewilligen biete diesen die Möglichkeit, individuell Vereinbarungen zu treffen, die nur mit den üblichen rechtlichen Mitteln abgeändert werden können. Allerdings dürfte eine Vereinbarung, durch die der Verzicht eines Ehegatten auf die Fortführung seines durch die Eheschließung erworbenen Namens im Scheidungsfall von einem Entgelt abhängig gemacht wird, wohl keine Billigung finden.
Auch im Fall einer sehr langen Ehe dürfte eine Berufung auf die Vereinbarung wohl rechtsmißbräuchlich sein.
Link zur Entscheidung
BGH, Urtei...