Leitsatz

Getrennt lebende Eheleute stritten um die Zuweisung der Ehewohnung während des Getrenntlebens im Verfahren der einstweiligen Anordnung. Das OLG hat sich in seiner Entscheidung mit den Kriterien für die Zuweisung unter Berücksichtigung der Belange der gemeinsamen Kinder auseinandergesetzt.

 

Sachverhalt

Aus der am 5.7.1980 geschlossenen Ehe der Parteien waren zwei in den Jahren 1980 und 1984 in zwischen volljährige Kinder und ein weiteres im Jahre 2000 geborenes minderjähriges Kind hervorgegangen.

Die Antragstellerin war Lehrerin im Oberstufenzentrum, der Antragsgegner war von Beruf Maurer.

Die beteiligten Ehegatten lebten gemeinsam in einem Einfamilienhaus nebst Hausgrundstück, deren hälftige Miteigentümer sie waren. Die Antragstellerin war ferner Eigentümerin eines weiteren Grundstücks.

Die Antragstellerin hat am 6.1.2010 beantragt, ihr nach § 2 GewSchG die Ehewohnung im Wege der einstweiligen Anordnung alleine zuzuweisen. Zur Begründung führte sie aus, der Antragsgegner betreibe Psychoterror und beschimpfe sie. Auch habe er das Fernsehkabel im Keller durchtrennt, um sie an der Benutzung des Fernsehgeräts zu hindern. Zudem habe er am 31.12.2009 die Tür eingetreten und mit Teilen der Türfassung, mit einem Bügeleisen und anderen Gegenständen nach ihr geworfen. Sie habe Verletzungen am linken Auge erlitten, geblutet und Prellungen davongetragen. Seit dem 1.1.2010 halte sie sich gemeinsam mit der minderjährigen Tochter in einem möblierten Zimmer in der Wohnung ihrer Mutter auf. Dies sei nur ein provisorischer Zustand, da sie sich dort nicht ausreichend auf ihre Berufstätigkeit vorbereiten könne.

Der Antragsgegner ist dem Begehren entgegengetreten und hat die von der Antragstellerin behaupteten Vorkommnisse bestritten.

Das Verfahren wurde zunächst durch Beschluss des AG vom 15.3.2010 beendet, durch den dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt worden ist, die Antragstellerin zu beleidigen, zu bedrohen und tätlich anzugreifen. Der weitergehende Antrag der Antragstellerin wurde abgewiesen.

Gegen den Beschluss hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt und sodann am 22.4.2010 die Erledigung des Beschwerdeantrages unter Hinweis auf das inzwischen anhängige vorliegende Verfahren erklärt.

Mit Schriftsatz vom 8.3.2010 hat die Antragstellerin ein weiteres Verfahren eingeleitet und beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung den Antragsgegner zu verpflichten, ihr einen Schlüssel zu dem von ihm eingebauten Schloss für die gemeinsame Wohnung herauszugeben, hilfsweise, ihn zu verpflichten, das entfernte frühere Schloss wieder einzusetzen und ihm zu verbieten, sie am Zutritt zur ehelichen Wohnung zu hindern.

Am 12.3.2010 hat das Polizeipräsidium eine Anordnung erlassen, wonach gegen den Antragsgegner eine Wohnungsverweisung und ein Rückkehrverbot mit sofortiger Wirkung bis zum 19.3.2010 ausgesprochen wurde.

Unter Datum vom 16.3.2010 hat die Antragstellerin erneut begehrt, ihr im Wege der einstweiligen Anordnung die Ehewohnung allein zuzuweisen und ihren Antrag diesmal auf § 1361b BGB gestützt. In den Mittelpunkt ihrer Begründung stellte sie einen Vorfall vom 12.3.2010, als der Antragsgegner sie zwischen Türpfosten und Tür eingeklemmt habe.

Das AG hat daraufhin eine einstweilige Anordnung erlassen, wonach die Wohnung der Antragstellerin vorläufig zur alleinigen Benutzung überlassen und dem Antragsgegner das Betreten der Wohnung und des dazugehörigen Hausgrundstücks untersagt wurde.

Hiergegen wandte sich der Antragsgegner mit der Beschwerde.

Das Rechtsmittel erwies sich als überwiegend unbegründet.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des OLG hatte das AG im Ergebnis zu Recht die Ehewohnung im Wege der einstweiligen Anordnung der Antragstellerin allein zugewiesen und gegen den Antragsgegner ein Betretensverbot ausgesprochen. Allerdings sei ihm eine Räumungsfrist zuzubilligen.

Ungeachtet der teilweise einander widersprechenden Angaben der Beteiligten stehe fest, dass es zwischen ihnen Auseinandersetzungen gegeben habe, die über das hinausgingen, was zwischen getrennten Ehegatten häufig stattfinde.

Die Heftigkeit der Auseinandersetzungen werde deutlich an dem Vorfall vom 12.3.2010. Unabhängig von der Frage, wer für die Auseinandersetzungen in welchem Umfang Verantwortung trage, lasse jedenfalls der Umstand, dass die Antragstellerin einen Schlüsseldienst herbeigerufen hatte, um sich Zutritt zur Wohnung zu verschaffen und es nach Öffnen der Wohnungstür durch den Antragsgegner zu einer Rangelei gekommen sei, erkennen, dass die Situation zwischen den Beteiligten erheblich angespannt sei, so dass es einer vorläufigen Regelung der Wohnungsverhältnisse bedürfe.

Dem Regelungsbedürfnis stehe auch nicht entgegen, dass die Antragstellerin Eigentümerin eines weiteren Grundstücks sei, da es ihr nicht zuzumuten sei, statt in der Ehewohnung dort zu wohnen. Dort lebe nämlich ihre Mutter, die ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht habe. Auf eine Rückkehr dorthin könne die Antragstellerin nicht verwiesen werden.

Entscheidend für die ...

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