Zeitweise Verkaufsabsichten des Vermieters sprechen nicht per se gegen die beabsichtigte Selbstnutzung, wenn der Vermieter berechtigte Zweifel haben durfte, ob er die vermietete Wohnung in absehbarer Zeit selbst nutzen kann.[1] Nach einem Beschluss des LG Kiel auch dann nicht, wenn der kündigende Vermieter, der eine wesentlich größere Wohnung zu einer geringfügig höheren Miete bewohnt, versucht hatte, das Mietobjekt zu verkaufen und dem Mieter vor der Eigenbedarfskündigung einen nennenswerten Betrag (hier: 6 Monatsmieten) für den Fall des freiwilligen Auszugs angeboten hat. Dabei kann der Wunsch des Vermieters, in eine deutlich kleinere Wohnung zu ziehen, ein vernünftiger, den Eigenbedarf rechtfertigender Grund sein, insbesondere nach

  • Verkleinerung des eigenen Haushalts,
  • eingetretener Arbeitslosigkeit,
  • fehlender Rücklagen,
  • Unterhaltsverpflichtungen und
  • bisher günstiger Miete bei nächsten Verwandten.[2]

Macht jedoch der Mieter gegen den vom Vermieter behaupteten Eigenbedarf unter Darlegung von zeitgleich mit der erklärten Eigenbedarfskündigung erfolgten Verkaufsversuchen geltend, dass der Eigenbedarf nur vorgeschoben sei, muss das Gericht darüber Beweis erheben.[3]

Hat der Vermieter jedoch seinen Eigennutzungswillen nach dem Ausspruch der Eigenbedarfskündigung aufgegeben und das Mietobjekt zum Verkauf angeboten, kann er die Kündigung nicht weiterverfolgen, wenn er in der Folgezeit von der Verkaufsabsicht wieder Abstand nimmt und erneut beabsichtigt, das Mietobjekt selbst zu nutzen. In diesem Fall muss er eine erneute Kündigung aussprechen.[4]

Bei einem Verkauf der Wohnung kann der Käufer vom Verkäufer nicht wirksam zu einer Kündigung wegen Eigenbedarfs ermächtigt werden, da der Eigenbedarf nach einem Verkauf der Wohnung regelmäßig nur in der Person des Käufers bzw. dessen Angehörigen vorliegt; nicht aber in der Person des Verkäufers.[5]

[3] LG Berlin, Urteil v. 22.6.2016, 65 S 386/15, WuM 2016 S. 567.
[5] LG Stuttgart, Beschluss v. 21.12.2017, 19 T 454/17, WuM 2018 S. 99.

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