Leitsatz
- Für die formelle Wirksamkeit einer Eigenbedarfskündigung genügt es, wenn der Vermieter in dem Kündigungsschreiben die Person benennt, für die die Wohnung benötigt wird, und das Interesse darlegt, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat.
- Ein berechtigtes Kündigungsinteresse liegt vor, wenn die Tochter der Vermieter ein Auslandsstudium beendet und aus diesem Grund eine Wohnung benötigt. In einem solchen Fall muss in dem Kündigungsschreiben nicht ausgeführt werden, wo die Tochter vor ihrem Auslandsaufenthalt gewohnt hat.
- In dem Kündigungsschreiben müssen keine Tatsachen oder Interessen angegeben werden, die dem Mieter bereits zuvor mitgeteilt wurden oder ihm sonst bekannt sind.
(Leitsätze der Redaktion)
Normenkette
BGB § 573 Abs. 2
Kommentar
Zwischen den Parteien bestand ein Mietverhältnis über eine in München gelegene Ein-Zimmer-Wohnung. Die Vermieter haben das Mietverhältnis wegen Bedarfs für ihre Tochter gekündigt. Hierzu ist in dem Kündigungsschreiben ausgeführt, dass die Tochter ihr Auslandsstudium beende und nach München zurückkehre, um an der dortigen Universität ihr Studium fortzusetzen. Das Berufungsgericht hat die Kündigung für formell unwirksam erachtet: Aus dem Kündigungsschreiben sei nicht ersichtlich, wo die Tochter der Vermieter vor ihrem Auslandsaufenthalt gewohnt habe.
Der BGH hat das Urteil aufgehoben. Nach seiner Rechtsprechung genügt es für die formelle Wirksamkeit einer Eigenbedarfskündigung, wenn der Vermieter in dem Kündigungsschreiben die Person benennt, für die die Wohnung benötigt wird, und das Interesse darlegt, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat (BGH, Urteil v. 17.3.2010, VIII ZR 70/09, WuM 2010 S. 301). Diesen Anforderungen genüge das zur Beurteilung stehende Kündigungsschreiben. Die vor dem Auslandsaufenthalt bestehende Wohnsituation der Tochter der Vermieter sei für deren Erlangungswunsch offensichtlich ohne Bedeutung.
In einem zweiten Teil der Entscheidung befasst sich der BGH mit der Frage, ob in dem Kündigungsschreiben auch solche Tatsachen mitzuteilen sind, die der Mieter bereits kennt. Das BayObLG hat hierzu in dem Rechtsentscheid vom 14.7.1981 (Allg Reg 32/81, NJW 1981 S. 2197) ausgeführt, dass die Gründe für das Kündigungsinteresse in dem Kündigungsschreiben grundsätzlich auch dann nochmals anzugeben sind, "wenn sie dem Mieter bereits zuvor mündlich oder schriftlich mitgeteilt oder in einem Vorprozess geltend gemacht worden waren." Der BGH hat diese Ansicht in dem Urteil vom 2.2.2011 (VIII ZR 74/10, WuM 2011 S. 169) dahingehend relativiert, dass es für die Berücksichtigung einer Tatsache genügt, wenn der Vermieter auf ein früheres, dem Mieter zugegangenes Schreiben Bezug nimmt. Nach der nunmehr vorliegenden Entscheidung soll dasselbe hinsichtlich solcher Umstände gelten, die dem Mieter "bereits zuvor mitgeteilt wurden oder ihm sonst bekannt sind".
Link zur Entscheidung
BGH, Versäumnisurteil v. 6.7.2011, VIII ZR 317/10, WuM 2011 S. 518