Leitsatz
Die Rechtskraft eines Urteils, mit dem eine auf Eigenbedarf gestützte Kündigung des Vermieters mit der Begründung abgewiesen wird, die Kündigung sei im Hinblick darauf, dass der Mieter bei Abschluss des Mietvertrags nicht auf den bereits absehbaren Eigenbedarf hingewiesen worden sei, "jedenfalls zum fraglichen Zeitpunkt rechtsmissbräuchlich", steht einer erneuten Eigenbedarfskündigung nicht entgegen.
Fakten:
Der Mieter bewohnt die Wohnung seit 1984. Der zunächst abgeschlossene Mietvertrag wurde dann auf fünf Jahre befristet verlängert und später wieder auf unbestimmte Zeit verlängert. Ende 2004 kündigte der Vermieter wegen Eigenbedarfs, seine Tochter werde nach Studienabschluss ihren Lebensmittelpunkt in die Stadt zurückverlegen. Der Mieter widersprach der Kündigung. Die Räumungsklage des Vermieters wurde abgewiesen. Der Vermieter kündigte wieder und machte geltend, er benötige die Wohnung für seine Tochter, die nach nach Beendigung ihres Studiums mit in der Wohnung der Eltern lebe. Die jetzigen Wohnverhältnisse in der 2 ½ Zimmer-Wohnung seien für ein Leben zu dritt zu beengt. Der Vermieter erhob wieder Räumungsklage. Erst der BGH gab ihm in letzter Instanz Recht: Der Mieter kann nicht einwenden, durch das vorbestehende Urteil sei der geltend gemachte Eigenbedarf aufgrund des Vorprozesses "verbraucht". Mit der Behauptung, er benötige die Wohnung für seine Tochter, macht der Vermieter ein berechtigtes Interesse geltend. Er ist mit seiner Kündigung nicht ausgeschlossen, weil seine auf denselben Eibenbedarfsgrund gestützte vorangegangene Kündigung im Vorprozess als unwirksam angesehen wurde.
Link zur Entscheidung
BGH, Urteil vom 21.01.2009, VIII ZR 62/08BGH, Urteil vom 21.1.2009, Az.: VIII ZR 62/08
Fazit:
Weist der Vermieter anlässlich der Erneuerung eines langjährigen Mietvertrags nicht auf einen möglichen Eigenbedarf für seine heranwachsende Tochter hin, steht einer Kündigung des Vermieters, mit der das Mietverhältnis zum Ablauf von rund vier Jahren nach der Erneuerung des Mietvertrags beendet werden soll, nicht der Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens entgegen. Das Berufungsgericht hatte hier zu Unricht den im Arbeitsrecht allgemein anerkannten Grundsatz, wonach eine erneute Kündigung aus demselben Grunde unwirksam ist, auch auf diesen Mietrechtsfall angewandt. Der BGH stellt klar, dass es allerdings unzulässig ist, eine Wohnung auf unbestimmte Zeit vermietet, obwohl der Vermieter entweder entschlossen ist oder zumindest erwägt, sie alsbald selbst in Gebrauch zu nehmen. Er darf dem Mieter, der mit einer längeren Mietdauer rechnet, die mit einem Umzug verbundenen Belastungen nicht zumuten, wenn er ihn über die Absicht begrenzter Mietdauer nicht aufklärt. Anders ist die Situation hier, da ein seit Jahren bestehendes Meitverhältnis verlängert wurde.