Normenkette

§ 14 Nr. 1 WEG, § 15 Abs. 3 WEG, § 22 Abs. 1 WEG, § 1004 BGB

 

Kommentar

Das eigenmächtige Anbringen einer Amateurfunk-Antenne an der Decke des Balkons einer Obergeschoßwohnung stellt eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG dar, die für die übrigen Eigentümer nicht unerhebliche Nachteile verursacht. Durch das Anbringen der Antenne wird das Erscheinungsbild der Hausfassade umgestaltet. Diesen Nachteil müssen die restlichen Eigentümer nicht hinnehmen. Eine Duldungspflicht ergibt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben. Im Übrigen folgt aus dem Umstand, dass Wohnungseigentümer bestimmte andere bauliche Veränderungen hinnehmen (an einer anderen Fassadenseite Sonnenmarkisen), nicht, dass sie auch anderweitige bauliche Veränderungen dulden müssten. Der Anspruch der Wohnungseigentümer auf Beseitigung der Funkantenne ist damit begründet.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 23.10.1986, BReg 2 Z 51/86)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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