Leitsatz

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist rechtsfähig, soweit sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt.

 

Fakten:

Konsequenz der Anerkennung einer Teilrechtsfähigkeit der WEG ist, dass die WEG als solche Rechte und Pflichten haben, im gerichtlichen Verfahren klagen und verklagt werden und eigenes Vermögen bilden kann, soweit sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt. Mit Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit geht eine Verselbstständigung des Verwaltungsvermögens der WEG einher, die wiederum erhebliche Auswirkungen auf die Haftung der Wohnungseigentümer hat. Neben der Haftung der Wohnungseigentümergemeinschaft kommt nämlich eine akzessorische gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer nur in Betracht, wenn diese sich neben dem Verband klar und eindeutig auch persönlich verpflichtet haben. Nur noch in Ausnahmefällen können sich also Gläubiger der Gemeinschaft etwa besonders finanzstarker einzelner Wohnungseigentümer zum Ausgleich ihrer Forderung bedienen. Zum Schutz der Gläubiger können diese im Wege der Pfändung auf das Verwaltungsvermögen der WEG zugreifen, das auch die Ansprüche der Gemeinschaft gegen die Wohnungseigentümer und gegen Dritte umfasst. Mit der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit sind weitere Erleichterungen bei der Durchsetzung von Beitragsforderungen gegen säumige Wohnungseigentümer verbunden. Insbesondere kann die Gemeinschaft als Gläubigerin einer Zwangshypothek in das Grundbuch eingetragen werden.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Beschluss vom 02.06.2005, V ZB 32/05

Fazit:

Siehe zu dieser Entscheidung den Beitrag auf Seite 62 in dieser Ausgabe.

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