Die vom Veräußerer erteilten Erlaubnisse und Gestattungen (Untermieterlaubnis; Erlaubnis zur Tierhaltung, zur gewerblichen Mitbenutzung der Wohnung, zum Abstellen von Fahrzeugen etc.) muss der Erwerber gegen sich gelten lassen.

Vermietet der Eigentümer Wohnungen oder Geschäftsräume in seinem Haus, erstreckt sich das Recht des Mieters zur Benutzung der gemieteten Räume grundsätzlich auch auf das Recht zur Mitbenutzung der Gemeinschaftsflächen, insbesondere auf die Zugangswege und das Treppenhaus. Dies folgt ohne Weiteres aus dem Mietvertrag, ohne dass es insoweit einer vertraglichen Regelung Bedarf.[1] Deshalb kann sich der Mieter auch gegenüber dem Erwerber auf dieses Recht berufen.

Auf ein in einem gewerblichen Mietvertrag vereinbartes Mitbenutzungsrecht von Flächen eines benachbarten Grundstücks sind diese Grundsätze nicht zu übertragen.

 
Hinweis

Mitnutzung

Grundsätzlich gilt, dass Flächen, die der Mieter nur mitbenutzen darf, ohne eine entsprechende vertragliche Vereinbarung nicht mitvermietet sind.[2]

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