Bauliche Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit sind bauliche Veränderungen i. S. v. § 20 Abs. 2 Nr. 1 WEG, auf die ein Anspruch besteht – allerdings nur für "angemessene bauliche Veränderungen". Über die Durchführung ist im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung zu entscheiden.[1] Die übrigen Eigentümer können sich im Rahmen der (allerdings hohen Hürden) des § 20 Abs. 4 WEG wehren.

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