Normenkette

§ 14 Nr. 1 WEG, § 15 Abs. 3 WEG, § 22 Abs. 1 WEG, § 1004 BGB, § 823 Abs. 1 BGB

 

Kommentar

1. Ein Eigentümer hatte Wohnungen miteinander verbunden und umgebaut. Der entsprechende Mehrheitsgenehmigungsbeschluss wurde angefochten, der Senat des KG Berlin erklärte bereits mit Beschlussentscheidung vom 06.04.1992 ( KG Berlin, Beschluss vom 06.04.1992, 24 W 6669/91) den Mehrheitsbeschluss für ungültig. Dennoch begann die Antragsgegnerseite vor Ablauf der Anfechtungsfrist damit, Bauaufträge zu erteilen; Arbeiten wurden auch fortgesetzt und abgeschlossen, obgleich das AG durch einstweilige Anordnung den angefochtenen Wohnungseigentümerbeschluss außer Vollzug gesetzt und angeordnet hatte, die Bauarbeiten einzustellen.

Im Nachfolgeverfahren ging es um Beseitigungs- und Wiederherstellungsverpflichtung des alten Zustandes gegen den Antragsgegner. Alle drei Instanzen führen zur Verurteilung nach den § 1004 BGB, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 15 Abs. 3 WEG und § 14 Nr. 1 WEG.

2. Nach bereits entschiedener Nachteilswirkung der vorgenommenen baulichen Veränderungen habe die Antragsgegnerseite zumindest fahrlässig bis zum Erlass der einstweiligen Anordnung des LG, im Anschluss daran sogar vorsätzlich rechtswidrige Bauarbeiten durchgeführt. Auf Rechtsirrtum könne sie sich hier nicht berufen, bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des eigenen Handelns hätte sie sorgfältigen Rechtsrat einholen müssen. Ein solcher Rat hätte ergeben, dass sie hier auf eigenes Risiko Bauarbeiten durchführe bzw. weiterführe, also jede weitere Tätigkeit unterlassen müsse. Damit könne die Antragsgegnerin auch nicht mit dem Einwand des Rechtsmissbrauches oder des Schikaneverbotes nach den § 242 BGB, § 826 BGB, § 226 BGB, § 251 Abs. 2 BGB gehört werden. Zwar sei ein auf § 1004 BGB gestütztes Rückbauverlangen nach diesen Grundsätzen auch dann rechtsmissbräuchlich, wenn der Verpflichtete es nur unter unverhältnismäßigen, ihm nicht zuzumutenden Aufwendungen erfüllen könne. Dabei sei die Grenze des Zumutbaren unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere auch eines Verschuldens des Verpflichteten zu bestimmen (h.R.M.). Unter Würdigung der Umstände sei hier das Antragsverlangen auf Beseitigung und Wiederherstellung nicht rechtsmissbräuchlich. Zwar sei nicht zu verkennen, dass ein Rückbau im vorliegenden Fall sehr erhebliche Kosten für die Antragsgegnerseite und Beschwernisse für deren Mieter verursachen werde. Das Verschulden wiege jedoch schwer, da bewusst auf das Risiko der Unrechtmäßigkeit und nach Erlass der einstweiligen Anordnung sogar vorsätzlich gegen ein richterliches Verbot Bauarbeiten durchgeführt worden seien, um vollendete Tatsachen zu schaffen und damit den Einwand des Rechtsmissbrauches gegen den Rückbauantrag zu erheben.

3. Auch außergerichtliche Kostenerstattung zu Lasten der Antragsgegners bei Geschäftswertansatz für das Rechtsbeschwerdeverfahren von 500.000 DM.

 

Link zur Entscheidung

( KG Berlin, Beschluss vom 22.03.1995, 24 W 2708/94)

Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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