Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Normenkette
§ 14 WEG, § 22 Abs. 1 WEG
Kommentar
1. § 22 Abs. 1 WEG kann durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer abbedungen werden (h.M.). Von dieser Möglichkeit wurde vorliegend in der Teilungserklärung Gebrauch gemacht durch folgende Vereinbarungsregelung:
"Beschließt die Mehrheit der Eigentümer, die auch die Mehrheit der Miteigentumsanteile vertritt, bauliche Veränderungen oder Wertverbesserungen des gemeinschaftlichen Eigentums, die über die ordnungsgemäße Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehen, aber zur Erhaltung des Wertes und der Wirtschaftlichkeit nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung erforderlich sind, so müssen auch die Wohnungseigentümer, die nicht zugestimmt haben, die Durchführung dieser Maßnahme dulden und sich an den Kosten beteiligen ..."
2. Nach dieser Vereinbarung geht es allerdings allein um bauliche Veränderungen und Wertverbesserungen im Bereich des gemeinschaftlichen Eigentums, letztlich um erleichterte Regelungen in Abgrenzung der Fälle baulicher Veränderungen und sog. modernisierender Instandsetzungen. Der hier zu entscheidende Fall ist nicht vergleichbar mit der Entscheidung des OLG Stuttgart (NJW- RR 1987, 330). Weder im Hinblick auf den Einbau einer Klimaanlage für ein Apotheken-Sondereigentum eines einzelnen Miteigentümers noch im Hinblick auf die Anbringung von Rankgittern für Balkone und Dachterrassen ist insoweit von einer abweichenden Regelung zu § 22 Abs. 1 WEG auszugehen. Solche Entscheidungen müssen nach wie vor von allen nachteilig betroffenen Miteigentümern einstimmig getroffen werden. Als Nachteil ist nach h.M. jede nicht ganz unerhebliche, nach der Verkehrsanschauung konkrete und objektive Beeinträchtigung zu verstehen. Beim Einbau einer Klimaanlage erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sich daraus Nachteile für Eigentümer darüberliegender Etagen in Form von Geräusch- oder Heißluftemissionen ergeben könnten. Auch über Fragen möglicher Veränderungen des optischen Gesamteindrucks des Gebäudes war deshalb der Streit an das LG zu weiterer Sachbehandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Ob dabei schon im Fall einer jeden, nicht ganz geringfügigen Änderung des optischen Eindrucks vom Vorliegen eines Nachteils auszugehen ist oder ob darüber hinaus eine objektiv nachteilige Änderung des äußeren Erscheinungsbildes zu fordern wäre, kann jedenfalls im derzeitigen Verfahrensstadium dahinstehen.
3. Der angefochtene Beschluss, soweit er sich auf die Rankgitter für Balkone und Dachterrassen bezog, war i.ü. für ungültig zu erklären.
Link zur Entscheidung
( OLG Zweibrücken, Beschluss vom 04.05.1999, 3 W 32/99= ZMR 8/1999, 587)
Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer