Leitsatz

Bei einer Bestellung über das Internet besteht eine ausreichende Möglichkeit, AGB zur Kenntnis zu nehmen, wenn diese über einen auf der Bestellseite gut erkennbaren Link aufrufbar sind. Bei der Auslegung der AGB ist die kundenfreundlichste Variante zu wählen.

 

Sachverhalt

Die Klägerin hatte einem Paketdienst über das Internet einen Auftrag erteilt, ein Paket bei ihr abzuholen und an einen Dritten zu liefern. Auf der Bestellseite des Paketdienstes fand sich die folgende Formulierung: "Ihren Versandauftrag erteilen Sie nach den AGB’s der H GmbH & Co. KG". Über den unterstrichenen Link waren die AGB der Beklagten einseh- und ausdruckbar. In den AGB selbst war geregelt, dass der Paketdienst nur Pakete mit einem Wert von bis zu 1 000 DM zur Beförderung annimmt. Für andere Sendungen bestehe hingegen ein Rückgaberecht und die Haftung sei ausgeschlossen. Wörtlich heißt es weiterhin: "Unberührt bleibt die Haftung der H. für grobes Verschulden (…)". Das Paket, das angeblich einen Wert von über 9 000 EUR hatte, ging der Beklagten beim Transport grob fahrlässig verloren, woraufhin die Klägerin diesen Betrag ersetzt verlangte.

Nach Auffassung des BGH sind die AGB Bestandteil des Frachtvertrags zwischen den Parteien geworden. Die Verwendung von Links und deren Darstellung durch Unterstreichung ist im Internet üblich. Die Klägerin hatte also ausreichend Möglichkeit, von den AGB Kenntnis zu erlangen.

Nach Auffassung des BGH sind die AGB jedoch so auszulegen, dass im Fall eines groben Verschuldens der Beklagten auch für Pakete mit einem Wert von über 1 000 DM voll gehaftet werden müsse. Aufgrund der gebotenen kundenfreundlichsten Auslegungsvariante sei hiervon auszugehen. Eine Haftungsbeschränkung auf maximal 1 000 DM scheide daher aus. Allerdings treffe die Klägerin ein Mitverschulden, wenn sie der Beklagten ein Paket mit einem Wert von über 1 000 DM übergebe und die Beklagte nicht darauf hinweise. Ein solches Mitverschulden kann nach dem BGH die Schadensersatzpflicht verringern.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil v. 14.6.2006, I ZR 75/03. – Vgl. zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen Gruppe 16 S. 187 ff.

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