Leitsatz
Getrennt lebende Eheleute stritten um den Trennungsunterhalt. Zentrales Problem war - wie häufig - die Höhe der auf beiden Seiten bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigenden Einkünfte.
Sachverhalt
Die Parteien hatten im Januar 1979 geheiratet. Aus ihrer Ehe war eine im Jahre 1986 geborene Tochter hervorgegangen. Die Trennung der Parteien erfolgte im November 2002 durch den Auszug des Ehemannes. Seither lebten die Parteien getrennt.
Der im Jahre 1958 geborene Beklagte war Ingenieur und als solcher als Angestellter im öffentlichen Dienst vollschichtig beschäftigt. Daneben war er freiberuflich als Sachverständiger für Lüftungsanlagen und Brandschutz tätig.
Die im August 1956 geborene Klägerin war während des ehelichen Zusammenlebens bis Ende 1984 und zuletzt wieder in "geringfügigem" Umfang als Produktionshelferin erwerbstätig. Daneben hat sie die gemeinsame Tochter betreut, den Haushalt geführt und für den Beklagten im Rahmen seiner Nebentätigkeit anfallende Schreibarbeiten erledigt. Nach der Trennung der Parteien hat sie im November 2003 in Teilzeit und im Dezember 2003 vollschichtig gearbeitet. Seit 21.6.2004 war sie im Rahmen eines befristeten - versicherungspflichtigen - Arbeitsverhältnisses als Kassiererin teilzeitbeschäftigt. Dazwischen war sie arbeitslos und absolvierte in der Zeit vom 12.1. bis 5.3.2004 eine vom Arbeitsamt finanzierte EDV-Schulung.
Die Parteien waren jeweils hälftige Miteigentümer eines schuldenfreien Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung. Die größere Wohnung, die vormals als eheliche Wohnung genutzt wurde, wurde seit der Trennung von der Klägerin zunächst alleine und seit Dezember 2004 wieder zusammen mit der inzwischen volljährigen Tochter der Parteien bewohnt.
In der kleineren Wohnung, hinsichtlich derer ein dingliches Wohnrecht zugunsten der Eltern der Klägerin bestellt war, wohnte die Mutter der Klägerin.
Im Jahre 2003 zahlte der Beklagte an die Klägerin Trennungsunterhalt von insgesamt 10.240,00 EUR und im Jahre 2004 Trennungsunterhalt i.H.v. insgesamt 8.080,00 EUR.
Im April 2003 erhob die Klägerin Stufenklage und verlangte von dem Beklagten zuletzt bezifferten Trennungsunterhalt i.H.v. insgesamt 15.500,00 EUR für das Jahr 2003, insgesamt 10.873,00 EUR für das Jahr 2004 sowie monatlich 1.613,00 EUR für die Zeit ab Januar 2005.
Der Beklagte begehrte Klageabweisung.
Das erstinstanzliche Gericht hat den Beklagten verurteilt, rückständigen Trennungsunterhalt i.H.v. 6.557,00 EUR für das Jahr 2003, i.H.v. 3.703,00 EUR für das Jahr 2004 sowie monatlich laufend 1.084,00 EUR ab Januar 2005 an die Klägerin zu zahlen. Im Übrigen erfolgte Klageabweisung.
Gegen das erstinstanzliche Urteil legte der Beklagte Berufung ein, soweit er zur Zahlung von mehr als insgesamt 1.264,00 EUR für das Jahr 2003 und 2004 sowie monatlich mehr als 686,00 EUR ab Januar 2005 verurteilt worden war.
Sein Rechtsmittel führte nur zu einem Teilerfolg.
Entscheidung
Das OLG kritisierte die erstinstanzliche Entscheidung insoweit, als dort die gesetzlichen Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung aufseiten des Beklagten nicht in Abzug gebracht worden waren. Bei verfahrensrechtlich zulässigem und unterhaltsrechtlich gebotenem Abzug auch der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung ergebe sich ein geringeres durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen des Beklagten als erstinstanzlich bei der Unterhaltsberechnung zugrunde gelegt.
Der Beklagte könne nicht damit gehört werden, dass seine Einkünfte aus der selbständigen Gutachtertätigkeit lediglich zu 25 % in die Unterhaltsbemessung einzustellen seien. Die Einbeziehung von Einkünften aus einer neben vollschichtiger Berufsarbeit geleisteten Nebentätigkeit bei der Bedarfsbemessung bestimme sich nach Zumutbarkeitsgesichtspunkten (vgl. BGH FamRZ 1980, 984; Senatsentscheidungen vom 16.3.2000 - 6 UF 127/99, FF 2001, 23; v. 16.1.1997 - 6 UF 127/96 - m.w.N.; 9. OLG Saarbrücken des Saarländischen OLG, Urt. v. 15.9.2004 - 9 UF 109/03, OLGReport Saarbrücken 2005, 108; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 9. Aufl., Rz. 744).
Die Handhabung des erstinstanzlichen Gerichts, die erzielten Nebeneinkünfte nur zu einem Drittel in die Bedarfsbemessung einfließen zu lassen, sei unter den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden und trage einerseits den zutreffend und in der Sache unangegriffen festgestellten besonderen Belastungen und Erschwernissen aufseiten des Beklagten angemessen Rechnung. Andererseits werde auch berücksichtigt, dass der Beklagte seiner Nebentätigkeit unstreitig bereits während des Zusammenlebens der Parteien nachgegangen sei und die hieraus erzielten Einkünfte die ehelichen Lebensverhältnisse - jedenfalls in gewissem Umfang - geprägt hätten.
Auch die Zurechnung eines - den ab Juni 2004 tatsächlich erzielten Verdienst übersteigenden - fiktiven Erwerbseinkommen aufseiten der Klägerin i.H.v. durchgehend monatlich 400,00 EUR ab Januar 2004 sei nicht zu beanstanden. Zu Recht und mit zutreffenden Erw...