Leitsatz

Die Eigentümer einer Wohnung im 1. Obergeschoss können die Beseitigung eines Saunahauses verlangen, das der Eigentümer der darunter liegenden Wohnung auf der Terrasse aufgestellt hat, wenn über das Dach des Saunahauses der Balkon der Wohnung im 1. Obergeschoss leicht zu erklimmen ist.

 

Fakten:

In die Wohnung eines Wohnungseigentümers wurde eingebrochen. Vermutlich war der Einbrecher über das Dach des Saunahauses der darunter liegenden Wohnung auf den Balkon und von dort in die Wohnung des Einbruchsopfers gelangt. Der geschädigte Eigentümer begehrt nun die Beseitigung des Saunahauses. Dieser Beseitigungsanspruch musste seitens der Richter im vorliegenden Verfahren auch bejaht werden. Zunächst stellt die Errichtung eines Saunahauses auf der Terrasse einer Eigentumswohnung eine bauliche Veränderung i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG dar, weil dadurch das äußere Erscheinungsbild der Wohnanlage nachteilig verändert wird. Der die Beseitigung begehrende Wohnungseigentümer ist durch das Saunahaus auch über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus in seinen Rechten beeinträchtigt. Dass durch die Aufstellung des Saunahauses unmittelbar unter dessen Balkon die Möglichkeit und Gefahr, über das Dach des Saunahauses auf den Balkon und von da in die Wohnung der Antragsteller zu gelangen, erheblich verstärkt wird, liegt offen zu Tage. Daher ist es unerheblich, ob es noch weitere Möglichkeiten gibt, den Balkon des Wohnungseigentümers zu erklimmen.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 26.04.2001, 2Z BR 4/01

Fazit:

Der Beseitigungsanspruch wäre allenfalls dann ausgeschlossen, wenn der Wohnungseigentümer der Errichtung des Saunahauses unter seinem Balkon zugestimmt hätte.

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