Leitsatz

Bauliche Veränderungen bedürfen der Zustimmung aller betroffenen Eigentümer. Diese ist an keine Form gebunden und verlangt insbesondere nicht einen in der Eigentümerversammlung gefassten Beschluss.

 

Fakten:

Eine Wohnungseigentümerin brachte vor einigen Jahren einen Balkon im Bereich ihres Sondereigentums an. Der Rechtsnachfolger eines anderen Wohnungseigentümers begehrt nun die Beseitigung des Balkons, da über das Bauvorhaben nicht beschlossen worden sei. Die Wohnungseigentümerin beruft sich auf die mündlich erklärte Zustimmung durch die Wohnungseigentümer - insbesondere auch des ehemaligen Wohnungseigentümers. Der Einwand des Rechtsnachfolgers konnte hier nicht überzeugen. Denn die notwendigen Zustimmung zu baulichen Veränderungen können die Wohnungseigentümer nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit auch in anderer Form als durch Beschluss, nämlich in Form einer Vereinbarung nach § 10 Abs. 2 WEG oder auch formfrei erteilen.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 28.03.2001, 2Z BR 1/01

Fazit:

Eine abschließende Beurteilung des Beseitigungsbegehrens war hier jedoch unter Zurückverweisung des Rechtsstreits an die Vorinstanz nicht möglich. Sofern zwar der Rechtsvorgänger seine Zustimmung zur Balkonerrichtung vorbehaltlos mündlich erteilt hat, bindet dies nach Meinung des BayObLG ohne Grundbucheintragung den Rechtsnachfolger grundsätzlich nur dann, wenn im Zeitpunkt der Rechtsnachfolge die bauliche Veränderung zumindest teilweise bereits vorgenommen war. Das aber ist freilich umstritten. Nach Auffassung des OLG Hamm ist der aktuelle Wohnungseigentümer hingegen an die vom Rechtsvorgänger erteilte Zustimmung gebunden.

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