Bundesland | Regelung |
---|---|
Baden-Württemberg | Eine allgemein für die Innenortslage und den Außenbereich geltende Regelung von Grenzabständen für Einfriedungen kennt nur Baden-Württemberg. Nach dem dortigen Nachbarrechtsgesetz ist mit Einfriedungen – ausgenommen Drahtzäune und Schranken – ein Grenzabstand entsprechend der Mehrhöhe einzuhalten, die über 1,50 m hinausgeht. Das bedeutet, dass etwa mit einer 1,80 m hohen Gartenmauer ein Grenzabstand von 0,30 m zum Nachbargrundstück eingehalten werden muss. Neben diesem allgemeinen Grenzabstand gibt es noch einen besonderen Grenzabstand gegenüber landwirtschaftlichen Grundstücken, der mindestens 0,50 m betragen muss. |
|
In diesen Bundesländern ist nur ein Grenzabstand von im Allgemeinen 0,50 m (in Niedersachsen und Sachsen von 0,60 m) gegenüber landwirtschaftlich genutzten Grundstücken zu beachten. |
|
Die Nachbarrechtsgesetze von dieser Bundesländer kennen keine Grenzabstände. |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen