Leitsatz
Das deutsche Steuerrecht verstößt gegen das Gemeinschaftsrecht, indem es die steuerliche Berücksichtigung von Wertminderungen ausländischer Tochtergesellschaften einschränkt. Da die Wertminderung inländischer Töchter steuerlich geltend gemacht werden kann, ist darin eine unzulässige Ungleichbehandlung zu sehen.
Sachverhalt
Der Rewe Zentralfinanz eG als Rechtsnachfolgerin des Tourismuskonzerns ITS Reisen GmbH wurde vom Finanzamt der Betriebsausgabenabzug für eine Wertberichtigung auf seine niederländische Tochtergesellschaft versagt. Die Entscheidung wurde auf § 2a EStG gestützt, wonach bei passiven Einkünften aus ausländischen Betriebsstätten eine direkte steuerliche Gewinnminderung durch eine Teilwertabschreibung nicht möglich war. Im Klageverfahren hatte das FG den Fall dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Der EuGH hat festgestellt, dass die Regelung des § 2a EStG einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit nach Art. 43 EG-Vertrag darstellt. Es ist eine Ungleichbehandlung dadurch gegeben, dass die Abzugsbeschränkung nur für ausländische Beteiligungen eingreift, Abschreibungen auf inländische Beteiligungen dagegen steuerlich anerkannt werden. Die als Rechtfertigung für diese unterschiedliche Behandlung u. a. angeführte Bekämpfung von Steuerumgehungen und unerwünschten Verlustzuweisungsmodellen wurde abgelehnt, da von der Abzugsbeschränkung alle Auslandsbeteiligungen erfasst werden, ohne dass eine zielgerichtete Ausrichtung gegeben ist.
Hinweis
Die Entscheidung betrifft die Jahre 1993 und 1994. Seit 2001 ist bei Kapitalgesellschaften eine Berücksichtigung von Verlusten aus einer Teilwertabschreibung durch den aktuellen § 8b Abs. 3 KStG auch für inländische Beteiligungswerte versagt, sodass insoweit keine Ungleichbehandlung mehr vorliegt.
Weiterhin betroffen sein können aber Beteiligungen, die im Privatvermögen oder im Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens bzw. einer Personengesellschaft gehalten werden. Ablehnende Bescheide sollten mit Einspruch angefochten werden. Im BMF wird derzeit über Konsequenzen bzw. gesetzliche Änderungsbedarf aus dieser Entscheidung des EuGH erörtert.
Link zur Entscheidung
EuGH, Urteil v. 29.3.2007, C-347/04.