Leitsatz
Die Parteien waren getrennt lebende Eheleute und hatten sich in einem Vergleich verpflichtet, keinen Kontakt zu dem jeweils anderen Ehegatten aufzunehmen. Der Ehemann begehrte die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen die Ehefrau mit der Begründung, sie habe sich an diese Verpflichtung nicht gehalten. Das FamG ordnete auf Anregung des Ehemannes die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Überprüfung der Prozessfähigkeit der Ehefrau an.
Sachverhalt
Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute, die sich im Rahmen eines vor dem FamG anhängigen Verfahrens vergleichsweise u.a. verpflichtet haben, zu dem jeweils anderen Ehegatten keinen Kontakt aufzunehmen, sofern dieser es nicht ausdrücklich wünscht.
Der Antragsteller begehrte die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen die Antragsgegnerin unter Hinweis auf den Verstoß gegen die von ihr eingegangene Verpflichtung. Zugleich regte er an, die Prozessfähigkeit der Antragsgegnerin zu prüfen.
Hiergegen hat die Antragsgegnerin sich gewehrt und angeführt, es bestehe für die Überprüfung ihrer Prozessfähigkeit kein Grund.
Das FamG hat nach der mündlichen Verhandlung vom 2.8.2005, an der die Antragsgegnerin krankheitsbedingt nicht teilnehmen konnte, beschlossen, ein Sachverständigengutachten zur Prozessfähigkeit der Antragsgegnerin einzuholen. Hiergegen wandte sich die Antragsgegnerin mit der Beschwerde, die insoweit erfolgreich war, als das OLG die Sache zur erneuten Verhandlung an das FamG zurückverwiesen hat.
Entscheidung
Rechtsgrundlage für die Beschwerde ist § 19 FGG analog. Gegenstand der Hauptsache ist die Zwangsvollstreckung aus einem auf der Grundlage des Gewaltschutzgesetzes ergangenen Vergleich. Für die Zwangsvollstreckung aus diesem Vergleich finden die Vorschriften der ZPO Anwendung.
§ 567 ZPO ist wegen der fehlenden Außenwirkung für die Parteien nicht anwendbar. Die analoge Anwendung des § 19 FGG rechtfertigt sich daraus, dass die ZPO keine Regelung enthält, nach der Verfügungen des Gerichts angefochten werden können.
Es entspricht der Amtspflicht des Gerichts, bei Zweifeln an der Prozessfähigkeit einer Partei ein Sachverständigengutachten einzuholen. Im Hinblick auf die Erheblichkeit dieses Eingriffs hat jedoch zunächst eine persönliche Anhörung der betroffenen Partei voranzugehen, durch die sich das Gericht selbst einen unmittelbaren Eindruck darüber verschaffen muss, ob tatsächlich Zweifel an der Prozessfähigkeit begründet sind (BGH NJW 2000, 290). Dies folgt auch aus dem Rechtsgedanken des § 68 Abs. 1 FGG, wonach die Bestellung eines Betreuers nur nach einer persönlichen Anhörung des Betroffenen erfolgen darf.
Link zur Entscheidung
OLG Rostock, Beschluss vom 28.11.2005, 10 WF 254/05