Leitsatz

Die Eltern eines minderjähriges Kindes hatten zunächst gegenläufige Anträge auf Übertragung der elterlichen Alleinsorge gestellt. Nachdem das FamG ein kinderpsychologisches Gutachten eingeholt hatte, haben sie anlässlich ihrer Anhörung auf Vorschlag des FamG eine Einigung dahingehend erzielt, dass es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge verbleiben und der Mutter das Recht der Aufenthaltsbestimmung und der Gesundheitsfürsorge übertragen werden sollte.

Die Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter beantragte nach Abschluss des Verfahrens Festsetzung und Erstattung der im Rahmen der der Kindesmutter bewilligten Prozesskostenhilfe entstandenen Gebühren. Sie machte unter anderem eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 RVG-VV geltend, die von der Kostenbeamtin des FamG festgesetzt wurde. Hiergegen legte die Landeskasse Beschwerde ein und wehrte sich gegen die Festsetzung einer Einigungsgebühr.

Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG sah die Voraussetzungen für die Entstehung einer Einigungsgebühr als erfüllt an. Nach der Bestimmung der Nr. 1000 RVG-VV, die an die Stelle des § 23 Abs. 1 S. 1 und 2 BRAGO getreten sei, entstehe die Gebühr für die Mitwirkung des Rechtsanwalts beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt werde, es sei denn, der Vertrag beschränke sich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht.

Durch die zwischen den Parteien herbeigeführte Einigung hätten beide Parteien durch gegenseitiges Nachgeben ihren bisherigen Streit beigelegt. Der Umstand, dass das FamG das Verfahren mit Beschluss beendet und der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht der Gesundheitsfürsorge übertragen habe, ändere nichts daran, dass das Verfahren aufgrund vorheriger Einigung der Eltern ein gütliches Ende genommen habe.

Die förmliche Protokollierung eines Prozessvergleichs im Falle der Einigung der Eltern in einem isolierten Sorgerechtsverfahren sei aus Gründen der Rechtsklarheit auch für die Staatskasse wünschenswert, sie werde dadurch aber nicht zur unabdingbaren Voraussetzung für das Entstehen der Einigungsgebühr nach Nr. 1000 RVG-VV.

 

Link zur Entscheidung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 15.08.2006, 2 WF 136/06

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