(1) Eine kommunale Körperschaft darf in der Förderzusage nach § 13 WoFG zulassen, dass die in § 9 Abs. 2 WoFG bestimmten Einkommensgrenzen für die Förderung von Mietwohnraum um bis zu 60 vom Hundert überschritten werden, wenn sie das Vorhaben ausschließlich mit ihren eigenen Mitteln fördert.
(2) Im Übrigen darf in der Förderzusage nach § 13 WoFG zugelassen werden, dass die in § 9 Abs. 2 WoFG bestimmten Einkommensgrenzen überschritten werden
1. |
bei energetischen Modernisierungsmaßnahmen bei Mietwohnraum um bis zu 20 vom Hundert, |
2. |
bei der Schaffung von Mietwohnraum
(Fördergebiete) um bis zu 60 vom Hundert und |
3. |
bei der Schaffung von Mietwohnraum für ältere Menschen und Menschen mit Behinderung um bis zu 60 vom Hundert. |
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