§ 1 Einkommensgrenzen bei der Förderung von Mietwohnraum

 

(1) Eine kommunale Körperschaft darf in der Förderzusage nach § 13 WoFG zulassen, dass die in § 9 Abs. 2 WoFG bestimmten Einkommensgrenzen für die Förderung von Mietwohnraum um bis zu 60 vom Hundert überschritten werden, wenn sie das Vorhaben ausschließlich mit ihren eigenen Mitteln fördert.

 

(2) Im Übrigen darf in der Förderzusage nach § 13 WoFG zugelassen werden, dass die in § 9 Abs. 2 WoFG bestimmten Einkommensgrenzen überschritten werden

 

1.

bei energetischen Modernisierungsmaßnahmen bei Mietwohnraum um bis zu 20 vom Hundert,

 

2.

bei der Schaffung von Mietwohnraum

 

a)

in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet,

 

b)

in einem Gebiet, in dem vorbereitende Untersuchungen nach § 141 des Baugesetzbuchs eingeleitet worden sind,

 

c)

in einem Gebiet, in dem bisher Unterkünfte für Obdachlose vorhanden waren, oder

 

d)

in einem Gebiet mit einem kommunalen Wohnraumversorgungskonzept oder einem städtebaulichen Entwicklungskonzept

(Fördergebiete) um bis zu 60 vom Hundert und

 

3.

bei der Schaffung von Mietwohnraum für ältere Menschen und Menschen mit Behinderung um bis zu 60 vom Hundert.

§ 2 Einkommensgrenzen bei der Förderung größerer Mietwohnungsbauvorhaben

In der Förderzusage nach § 13 WoFG dürfen die in § 9 Abs. 2 WoFG bestimmten Einkommensgrenzen für die Förderung von Mietwohnraum in bis zur Hälfte der Anzahl der Wohnungen um bis zu 20 vom Hundert überschritten werden, wenn

 

1.

mehr als acht Wohnungen gefördert werden, die in einem räumlichen Zusammenhang stehen, und

 

2.

die Förderung nicht als Förderung nach § 1 Abs. 1 und nicht für Mietwohnraum nach § 1 Abs. 2 beantragt worden ist.

§ 3 Einkommensgrenzen bei der Förderung von selbstgenutztem Wohneigentum

 

(1) Eine kommunale Körperschaft darf in der Förderzusage nach § 13 WoFG zulassen, dass die in § 9 Abs. 2 WoFG bestimmten Einkommensgrenzen für die Förderung von selbstgenutztem Wohnraum um bis zu 60 vom Hundert überschritten werden, wenn sie das Vorhaben ausschließlich mit ihren eigenen Mitteln fördert.

 

(2) Im Übrigen darf in der Förderzusage nach § 13 WoFG zugelassen werden, dass die in § 9 Abs. 2 WoFG bestimmten Einkommensgrenzen überschritten werden

 

1.

bei dem Erwerb von bestehendem selbst genutzten Wohnraum, wenn im Zusammenhang mit dem Erwerb Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden, um bis zu 20 vom Hundert,

 

2.

bei energetischen Modernisierungsmaßnahmen bei selbst genutztem Wohnraum um bis zu 20 vom Hundert,

 

3.

bei Neubaumaßnahmen zur Schaffung von selbst genutztem Wohnraum in einer Gemeinde ab Mietstufe 3 nach der Anlage der Wohngeldverordnung um bis zu 20 vom Hundert und

 

4.

bei dem Erwerb von selbst genutztem Wohnraum in einem Fördergebiet, wenn im Zusammenhang mit dem Erwerb Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden, um bis zu 60 vom Hundert.

gefördert wird.

§ 4 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft.

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