§ 10c Sonderausgaben-Pauschbetrag, Vorsorgepauschale

 

(1) Für Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4, 6[1] bis 9 und nach § 10b wird ein Pauschbetrag von 108 Deutsche Mark abgezogen (Sonderausgaben-Pauschbetrag), wenn der Steuerpflichtige nicht höhere Aufwendungen nachweist.

 

(2) 1Hat der Steuerpflichtige Arbeitslohn bezogen, so wird für Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2) eine Vorsorgepauschale abgezogen, wenn der Steuerpflichtige nicht Aufwendungen nachweist, die zu einem höheren Abzug führen. 2Die Vorsorgepauschale beträgt 20 vom Hundert des Arbeitslohns, jedoch

 

1.

höchstens 6 000 Deutsche Mark abzüglich 16 vom Hundert des Arbeitslohns zuzüglich

 

2.

höchstens 2 610 Deutsche Mark, soweit der Teilbetrag nach Nummer 1 überschritten wird, zuzüglich

 

3.

höchstens die Hälfte bis zu 1 305 Deutsche Mark, soweit die Teilbeträge nach den Nummern 1 und 2 überschritten werden.

3Die Vorsorgepauschale ist auf den nächsten durch 54 ohne Rest teilbaren vollen Deutsche-Mark-Betrag abzurunden, wenn sie nicht bereits durch 54 ohne Rest teilbar ist. 4Arbeitslohn im Sinne der Sätze 1 und 2 ist der um den Versorgungs-Freibetrag (§ 19 Abs. 2) und den Altersentlastungsbetrag (§ 24a) verminderte Arbeitslohn.

 

(3) Für Arbeitnehmer, die während des ganzen oder eines Teils des Kalenderjahres

 

1.

in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder auf Antrag des Arbeitgebers von der Versicherungspflicht befreit waren und denen für den Fall ihres Ausscheidens aus der Beschäftigung auf Grund des Beschäftigungsverhältnisses eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zusteht oder die in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern sind oder

 

2.

nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, eine Berufstätigkeit ausgeübt und im Zusammenhang damit auf Grund vertraglicher Vereinbarungen Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistungen erworben haben oder

 

3.

Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 erhalten haben oder

 

4.

Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten haben,

beträgt die Vorsorgepauschale 20 vom Hundert des Arbeitslohns, jedoch höchstens 2 214 Deutsche Mark .

 

(4) 1Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer sind

 

1.

die Euro-Beträge nach Absatz 1, 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 und Absatz 3 zu verdoppeln und

 

2.

Absatz 2 Satz 4 auf den Arbeitslohn jedes Ehegatten gesondert anzuwenden.

2Wenn beide Ehegatten Arbeitslohn bezogen haben und ein Ehegatte zu dem Personenkreis des Absatzes 3 gehört, ist die höhere Vorsorgepauschale abzuziehen, die sich ergibt, wenn entweder die Deutsche-Mark-Beträge nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 verdoppelt und der sich für den Ehegatten im Sinne des Absatzes 3 nach Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz ergebende Betrag auf 2 214 Deutsche Mark begrenzt werden oder der Arbeitslohn des nicht unter Absatz 3 fallenden Ehegatten außer Betracht bleibt. 3Satz 1 Nr. 1 gilt auch, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach § 32a Abs. 6 zu ermitteln ist.

[1] Eingefügt durch Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002. Anzuwenden ab 01.01.1999.

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