§ 10c Sonderausgaben-Pauschbetrag, Vorsorgepauschale
(1) Für Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4, 6[1] bis 9 und nach § 10b wird ein Pauschbetrag von 108 Deutsche Mark abgezogen (Sonderausgaben-Pauschbetrag), wenn der Steuerpflichtige nicht höhere Aufwendungen nachweist.
(2) 1Hat der Steuerpflichtige Arbeitslohn bezogen, so wird für Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2) eine Vorsorgepauschale abgezogen, wenn der Steuerpflichtige nicht Aufwendungen nachweist, die zu einem höheren Abzug führen. 2Die Vorsorgepauschale beträgt 20 vom Hundert des Arbeitslohns, jedoch
1. |
höchstens 6 000 Deutsche Mark abzüglich 16 vom Hundert des Arbeitslohns zuzüglich |
2. |
höchstens 2 610 Deutsche Mark, soweit der Teilbetrag nach Nummer 1 überschritten wird, zuzüglich |
3. |
höchstens die Hälfte bis zu 1 305 Deutsche Mark, soweit die Teilbeträge nach den Nummern 1 und 2 überschritten werden. |
3Die Vorsorgepauschale ist auf den nächsten durch 54 ohne Rest teilbaren vollen Deutsche-Mark-Betrag abzurunden, wenn sie nicht bereits durch 54 ohne Rest teilbar ist. 4Arbeitslohn im Sinne der Sätze 1 und 2 ist der um den Versorgungs-Freibetrag (§ 19 Abs. 2) und den Altersentlastungsbetrag (§ 24a) verminderte Arbeitslohn.
(3) Für Arbeitnehmer, die während des ganzen oder eines Teils des Kalenderjahres
3. |
Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 erhalten haben oder |
4. |
Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten haben, |
beträgt die Vorsorgepauschale 20 vom Hundert des Arbeitslohns, jedoch höchstens 2 214 Deutsche Mark .
(4) 1Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer sind
1. |
die Euro-Beträge nach Absatz 1, 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 und Absatz 3 zu verdoppeln und |
2. |
Absatz 2 Satz 4 auf den Arbeitslohn jedes Ehegatten gesondert anzuwenden. |
2Wenn beide Ehegatten Arbeitslohn bezogen haben und ein Ehegatte zu dem Personenkreis des Absatzes 3 gehört, ist die höhere Vorsorgepauschale abzuziehen, die sich ergibt, wenn entweder die Deutsche-Mark-Beträge nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 verdoppelt und der sich für den Ehegatten im Sinne des Absatzes 3 nach Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz ergebende Betrag auf 2 214 Deutsche Mark begrenzt werden oder der Arbeitslohn des nicht unter Absatz 3 fallenden Ehegatten außer Betracht bleibt. 3Satz 1 Nr. 1 gilt auch, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach § 32a Abs. 6 zu ermitteln ist.
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