§ 66 Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum

 

(1) Das Kindergeld beträgt für für das erste und zweite Kind jeweils 250 Deutsche Mark[1] für das dritte Kind 300 Deutsche Mark und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 350 Deutsche Mark monatlich.

 

(2) Das Kindergeld wird vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.

  

(3) bis (4) (weggefallen)

[1] Geändert durch Steuerentlastungsgesetz 1999. Anzuwenden für 1999.

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