Sächsisches Staatsministerium der Finanzen v. 30.09.2003, 32 - S 2121 - 32/16 - 51333
Nach § 1896 BGB ist für Personen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer Behinderung nicht in der Lage sind, ihre Angelegenheiten zu besorgen, ein Betreuer durch das Amtsgericht zu bestellen. Neben Berufsbetreuern werden überwiegend ehrenamtliche Betreuer eingesetzt. In den häufigen Fällen mittelloser Betreuter kommt die Staatskasse für die Betreuungskosten auf.
Ehrenamtliche Betreuer erhalten derzeit eine jährliche pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 312 €. Die Aufwandsentschädigung wird für jede einzelne Vormundschaft, Pflegschaft und Betreuung gewährt. Es ist deshalb in Ausnahmefällen möglich, dass eine Betreuungsperson den Betrag mehrfach bekommt. Der Betrag der pauschalen Aufwandsentschädigung wurde in Anlehnung an die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen mit einem Vielfachen der Entschädigung für eine Stunde versäumter Arbeitszeit bestimmt.
Für diese Aufwandsentschädigungen kommt eine Steuerbefreiung weder nach § 3 Nr. 12 EStG noch nach § 3 Nr. 26 EStG in Betracht. § 3 Nr. 12 EStG findet keine Anwendung, weil diese Aufwandsentschädigungen nicht im Haushaltsplan ausgewiesen werden. § 3 Nr. 26 EStG greift ebenfalls nicht, da mangels einer pädagogischen Ausrichtung keine Betreuungstätigkeit im Sinne dieser Vorschrift vorliegt (siehe R 17 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LStR). Die Betreuungstätigkeiten nach § 1835a BGB können auch nicht als Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen i.S. des § 3 Nr. 26 EStG angesehen werden, weil es sich um einen staatlichen Beistand in Form von Rechtsfürsorge handelt und eine persönliche Betreuung im Sinne von Pflege nicht stattfindet oder nur nachrangig ist.
Die Aufwandsentschädigungen sind sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG und daher einkommensteuerpflichtig, wenn sie – ggf. zusammen mit weiteren Einkünften im Sinne dieser Vorschrift – die Freigrenze von 256 Euro übersteigen.
Mit der Gewährung der pauschalen Aufwandsentschädigung entfällt für den ehrenamtlichen Betreuer die Möglichkeit, Aufwendungsersatz gemäß § 1835 BGB zu verlangen; die Aufwendungen des Betreuers bei Ausübung seiner Tätigkeit (wie z.B. Fahrtkosten, Telefongebühren, Brief- und Portokosten) sind somit durch die Pauschale abgegolten. Es bestehen deshalb im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder keine Bedenken, wenn die mit der Aufwandsentschädigung im Zusammenhang stehenden Werbungskosten ohne weiteren Nachweis mit 25 v.H. der Pauschale (78 €) berücksichtigt werden.
Normenkette
BGB § 1835 a