Leitsatz

Gegenstand dieser Entscheidung war die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen das Umgangsrecht des Vaters mit den drei gemeinsamen Kindern beschränkt werden kann, nachdem der Kindesvater mehrfach im Beisein der Kinder massiv gewalttätig ggü. der Kindesmutter geworden war.

 

Sachverhalt

Das Familiengericht hatte das Umgangsrecht des Antragstellers mit seinen drei Kindern darauf beschränkt, dass er diesen gelegentlich Briefe schreiben und zu ihren Geburtstagen, zu Weihnachten und anderen hohen Feiertagen Geschenkpakete schicken durfte. Vorausgegangen war die während der Ehe der Kindeseltern auch von den Kindern erfahrene Gewaltbereitschaft des Kindesvaters ggü. der Kindesmutter. Alle drei Kinder waren mehrfach Zeugen von massiven Gewalteinwirkungen des Kindesvaters auf die Kindesmutter geworden, die in einem versuchten Tötungsdelikt des Vaters ggü. der Mutter eskalierten.

Der Kindesvater wehrte sich mit der Beschwerde gegen die Beschränkung seines Umgangsrechts mit den Kindern. Sein Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.

 

Entscheidung

Das OLG folgte der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, wonach unter dem Gesichtspunkt der Kindeswohlgefährdung gemäß §§ 1666, 1666a BGB das Umgangsrecht auf die brieflichen Kontakte zu beschränken sei. Die Beschränkung trage dem Umstand Rechnung, dass die betroffenen Kinder durch die erfahrene Gewaltanwendung des Antragstellers ggü. der Antragsgegnerin, der Kindesmutter, stark traumatisiert seien und von daher unmittelbare persönliche Kontakte derzeit jedenfalls auf die seelisch-geistige Entwicklung negativen Einfluss haben könnten. Dies habe auch das Jugendamt im Einzelnen belegt, das in seinem Bericht vom 2.10.2010 nochmals die psychische Gefährdung der Kinder für den Fall der Konfrontation mit dem Kindesvater anschaulich geschildert habe. Insbesondere die während der Ehe der Kindeseltern auch von den Kindern erfahrene Gewaltbereitschaft des Kindesvaters ggü. der Kindesmutter mache verständlich, dass die Kinder ihren Vater derzeit ablehnten und Angst vor ihm hätten. Von daher bedürfe es keiner negativen Einflussnahme der Kindesmutter ggü. ihren Kindern, um ein negatives Bild von dem Kindesvater bei den Kindern entstehen bzw. bestehen zu lassen.

Die Traumatisierung der Kinder rühre nach der Überzeugung des Senats von der massiven Gewalteinwirkung des Kindesvaters auf die Kindesmutter auch in Gegenwart der Kinder her. Es sei allgemein und dem Senat aus einer Vielzahl von bei ihm anhängig gewordener Verfahren bekannt, dass Kinder bei massiven Gewalterfahrungen schwer traumatisiert werden könnten, zumal wenn hierunter nahe Bezugspersonen zu leiden hätten und die Kinder diesen Erlebnissen hilflos ausgesetzt seien.

Derartig massive Gewalterfahrungen hätten die beteiligten gemeinsamen Kinder der Eltern im vorliegenden Fall machen müssen. Dabei sei es zuletzt zu einem versuchten Tötungsdelikt des Vaters ggü. der Mutter gekommen. Die immer wieder erfahrene Gewaltbereitschaft des Kindesvaters ggü. der Kindesmutter stelle auch eine massive psychische Gewalt ggü. den Kindern dar und schüre bei ihnen Angsterlebnisse bis hin zur Existenzangst. Es zeuge von fortdauernder Uneinsichtigkeit des Antragstellers, die massiven Beeinträchtigungen seiner Kinder durch sein verantwortungsloses Verhalten zu ignorieren und auf direkte Kontakte mit seinen Kindern zu drängen. Die hierdurch zu befürchtende Gefährdung seiner Kinder müsse sich auch ihm selbst geradezu aufdrängen.

Erneut traumatisierende Erlebnisse müssten von den Kindern ferngehalten werden. Hierzu diene auch der Ausschluss telefonischer Kontakte. Allein durch das Wahrnehmen der Stimme des Vaters würden sie wieder mit zurückliegenden Erlebnissen konfrontiert, was zu einer Kindeswohlgefährdung führen könne.

Es sei zunächst abzuwarten, wie sich das Verhältnis zwischen dem Vater und den Kindern entwickle. Auch hier liege es im Einflussbereich des Vaters, vertrauensbildende Maßnahmen in die Wege zu leiten. Er werde sich zu vergegenwärtigen haben, dass er durch sein gewalttätiges Verhalten die Ablehnung seiner Familie ihm gegenüber verursacht habe. In erster Linie werde diese Einsichtsfähigkeit von ihm zu fordern und zu erwarten sein. Unverantwortlichkeit und schwer kriminell sei sein Verhalten nicht nur gegenüber seiner betroffenen Ehefrau, sondern auch gegenüber seinen die väterliche Gewalt miterlebenden Kindern gewesen, die ohnmächtig das Leiden ihrer Mutter hätten mit ansehen müssen.

Diese Erlebnisse der Kinder schlössen derzeit ein weitergehendes Umgangsrecht als das zugestandene aus. Die Beschwerde des Antragstellers sei daher mit der Einschränkung zurückzuweisen, dass die Einschränkung des Umgangsrechts auf seinen Antrag hin nach einem Jahr ab Rechtskraft dieser Entscheidung überprüft werden könne.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 06.12.2010, 4 UF 183/10

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