Leitsatz
Die Ehefrau verlangte von dem Ehemann Familienunterhalt. Sie erzielte kein eigenes Einkommen, war Thailänderin und beherrschte die deutsche Sprache kaum.
Der Ehemann hatte im Jahre 2005 einen Herzinfarkt erlitten, der eine massive Hirnschädigung zur Folge hatte. Er stand seit Oktober 2005 unter Betreuung und lebte in einem Pflegeheim. Die dort anfallenden Gesamtkosten überstiegen sein Einkommen um monatlich rund 200,00 EUR. Gegenstand des Verfahrens war primär die Frage, inwieweit der Ehemann sein Sparvermögen sowie eine Eigentumswohnung für den Familienunterhalt gem. §§ 1360, 1360a BGB einzusetzen hat.
Sachverhalt
Die Parteien hatten im November 2005 die Ehe geschlossen, aus der Kinder nicht hervorgingen. Der Ehemann war am 8.3.1949, die Ehefrau am 10.12.1967 geboren. Sie war thailändische Staatsangehörige und lebte bereits seit 1999 in Deutschland.
Im Juli 2005 erlitt der Ehemann einen Herzinfarkt, der eine massive Hirnschädigung zur Folge hatte. Er stand seit Oktober 2005 unter Betreuung und war in einem Pflegeheim untergebracht. Die hierfür anfallenden Gesamtkosten überstiegen sein Einkommen um monatlich 200,00 EUR. Er hatte Sparvermögen i.H.v. rund 50.000,00 EUR sowie eine 35 qm große Eigentumswohnung in München, aus der er Mieteinnahmen i.H.v. 483,89 EUR monatlich erzielte.
Die Ehefrau war ohne Einkommen und ohne Vermögen und beherrschte die deutsche Sprache kaum.
Bis einschließlich April 2006 erhielt sie von der Betreuerin des Ehemannes monatlich 400,00 EUR. Sie bewohnte die bisherige eheliche Wohnung, die sich in dem Haus der Mutter des Ehemannes befand und zahlte dort weder Miete noch Nebenkosten.
Nach Reduzierung der Bezüge des Ehemannes stellte die Betreuerin ab Mai 2006 die Unterhaltszahlungen ein.
Mit ihrer Klage verlangte die Ehefrau Familienunterhalt i.H.v. 770,00 EUR monatlich ab Mai 2006. Das erstinstanzliche Urteil wies die Klage ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, es fehle an der Bedürftigkeit der Klägerin und der Leistungsfähigkeit des Beklagten, der sein Sparvermögen und die Einkünfte aus der Eigentumswohnung im Übrigen dringend benötige, um seinen eigenen Bedarf decken zu können, ohne selbst zum Sozialfall zu werden.
Gegen die erstinstanzliche Entscheidung wandte sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie den ursprünglichen Klageantrag weiterverfolgte.
Ihr Rechtsmittel hatte in der Sache teilweise Erfolg.
Entscheidung
Das OLG teilte die Rechtsauffassung des erstinstanzlichen Gerichts, wonach dem Beklagten die Verwertung seines Vermögens unzumutbar sei, nicht. Nach § 1360 BGB seien die Ehegatten einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Der Einsatz des Vermögens für den Familienunterhalt sei daher gesetzlich ausdrücklich vorgesehen und entfalle nur dann, wenn die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre. Bei der vorzunehmenden umfassenden Interessenabwägung falle bei der Ehefrau ins Gewicht, dass sie weder Vermögen habe noch Einkommen erziele und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wegen ihrer fehlenden Sprachkenntnisse für sie besonders schwierig sei. Aufseiten des Ehemannes sei seine Krankheit zu berücksichtigen, die besondere Kosten verursache. Allerdings müsse auch berücksichtigt werden, dass er über ein Barvermögen von rund 50.000,00 EUR und eine Eigentumswohnung in München verfüge, bei deren Verwertung allerdings die Mieteinnahme entfalle und so den monatlichen Zuzahlungsbetrag für den Ehemann erhöhen würde.
Bis auf weiteres sei jedoch davon auszugehen, dass der Ehemann monatlich nur etwa 200,00 EUR zuzahlen müsse, also auf die Erhaltung des Gesamtbetrages nicht dringend angewiesen sei. Die Interessenabwägung gehe also dahin, ob die öffentliche Hand zum jetzigen Zeitpunkt für den Lebensbedarf der Klägerin im Wege der Sozialhilfe aufkommen müsse oder ob sie möglicherweise in ferner Zukunft die Lücke zwischen dem Einkommen des Ehemannes und den Gesamtkosten seiner Heimunterbringung schließen müsse. Der letzteren Lösung war nach Auffassung des OLG schon deswegen der Vorzug zu geben, weil die tatsächliche Lebensdauer des Ehemannes in keiner Weise eingeschätzt werden könne.
Die Verpflichtung zum Familienunterhalt schließe jedoch ein, dass beide Ehegatten für den angemessenen Unterhalt auch ihre eigene Arbeitskraft einsetzen müssten. Nach der Lebensplanung der Parteien sei der Ehefrau unterhaltsrechtlich kein Vorwurf daraus zu machen, dass sie sich bis April 2006 nicht um eine Erwerbstätigkeit bemüht habe. Dies müsse sie nun allerdings tun. Der Integrationskurs habe erst im März 2007 begonnen und ende im Oktober 2007. Spätestens nach Ablauf eines Übergangsmonats sei sie allerdings für ihren Unterhalt selbst verantwortlich, somit ab Dezember 2007.
Bei der Höhe des angemessenen Familienunterhalts orientierte sich das OLG an dem Bedarf eines Nichterwerbstätigen, der nach den einschlägigen unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenat...