Leitsatz
Aus der Gemeinschaftskasse entnommene Verfahrenskosten sind in die Jahresabrechnung einzustellen
Sonderumlage (zur Deckung von Verfahrenskosten)
Normenkette
§ 16 Abs. 5 WEG, § 28 Abs. 1, 3 WEG
Kommentar
1. Der Senat hält daran fest, dass Ausgaben, die der Verwalter für ein Wohnungseigentumsverfahren aus der Gemeinschaftskasse getätigt hat, in die Jahresabrechnung eingestellt werden müssen. Im Anschluss an die vom KG Berlin für zutreffend gehaltene Auslegung hat nachfolgend auch das BayObLG am 25. 6. 1992 (BayObLG Z 92, 210) entschieden, dass Kosten eines Verfahrens nach § 43 WEG in die Jahresgesamtabrechnung eingestellt werden müssen, wenn der Verwalter die dafür erforderlichen Geldmittel dem gemeinschaftlichen Konto entnommen hat. Der Verwalter ist i. d. R. zu einem solchen Vorgehen berechtigt. Ein Rückfluss dieser ausgegebenen Gelder ist am ehesten dadurch zu erreichen, dass die Ausgaben in die Gesamtabrechnung eingesetzt und dann über die Einzelabrechnungen auf diejenigen Wohnungseigentümer umgelegt werden, die nach der gerichtlichen Kostenentscheidung Kostenschuldner sind (vgl. § 16 Abs. 5 WEG). Dies ist im vorliegenden Fall geschehen.
2. Ist ein Wohnungseigentumsverfahren anhängig oder ist mit einem solchen zu rechnen, so entspricht es ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn der Verwalter zugleich mit dem Wirtschaftsplan eine Sonderumlage zur Bestreitung von Verfahrenskosten zur Abstimmung stellt. Bei erwarteten Kosten laufender und künftiger Verfahren würde gerade die Ungültigerklärung eines solchen Beschlusses Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung widersprechen.
3. Auch außergerichtliche Kostenerstattung für das Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswertansatz von DM 18.200,-.
Link zur Entscheidung
( BayObLG, Beschluss vom 18.03.1993, 2Z BR 108/92)
zu Gruppe 4: Wohnungseigentumsverwaltung
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