Kurzbeschreibung
Arbeitsprozess: Antrag auf eine EV zur Herausgabe eines Dienstfahrzeugs (seitens Arbeitgeber).
Grundsätze
Der Arbeitgeber kann bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Herausgabeansprüche für überlassene Arbeitsmittel nach § 985 BGB gegen den Arbeitnehmer geltend machen. Überlassene Arbeitsmittel können z.B. Kundenlisten, Muster, Prospekte, Funktelefone, Computer, Dienstfahrzeuge sein. Dem Arbeitnehmer steht nach dem Ablauf der Kündigungsfrist kein Recht zum Besitz an den ihm überlassenen Gegenständen zu. Ein Zurückbehaltungsrecht des Arbeitnehmers über diesen Zeitpunkt hinaus kommt allenfalls dann in Betracht, wenn die Kündigung offensichtlich unwirksam ist.
In einem Antrag des Arbeitgebers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Herausgabe der überlassenen Arbeitsmittel an den Sequester sind die betreffenden Gegenstände genau zu beschreiben, damit für den Gerichtsvollzieher im Fall der Zwangsvollstreckung die Gegenstände eindeutig bestimmbar sind.
Regelmäßig bedarf es keines besonderen Verfügungsgrundes. Es genügt, wenn der Arbeitgeber glaubhaft macht, dass der Arbeitnehmer diese Gegenstände nach Ablauf der Kündigungsfrist weiter benutzt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 7.12.1983, 11 U 103/83). Soll die Herausgabe nicht an den Sequester, sondern direkt an den Arbeitgeber erfolgen, hat dieser darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er dieses Fahrzeug dringend benötigt, z.B. für den Nachfolger des ausgeschiedenen Arbeitnehmers und ein ordentliches Verfahren nicht abwarten kann. Die begründete Gefahr, dass eine wesentliche Wertminderung eintritt, sofern der Dienstwagen bei dem Arbeitnehmer verbleibt, genügt nicht, dann ist an Sequester herauszugeben. Es ist wegen der nach § 940 ZPO erforderlichen Dringlichkeit einer einstweiligen Verfügung zügig vorzugehen, das Eilbedürfnis entfällt bei längerer Untätigkeit (ArbG Düsseldorf, Urteil v. 18.2.2020, 5 Ga 11/20).
Aufgrund der seit dem 1.1.2022 bestehenden aktiven Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs zu beachten und der Antrag als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des verantwortenden Anwalts einzureichen, §§ 130a ZPO, 46c ArbGG.
Einstweilige Verfügung: Antrag auf Herausgabe eines Dienstfahrzeugs
An das
Arbeitsgericht ...
...
...
per beA
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
der Firma …, gesetzlich vertreten durch ...
- Antragstellerin -
Verfahrensbevollmächtigte/r: ...
gegen
...
- Antragsgegner/in -
Namens und in Vollmacht der Antragstellerin beantrage ich, wegen Dringlichkeit des Falles ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden allein, hilfsweise unter Abkürzung der Ladungsfrist aufgrund einer unverzüglich anzuberaumenden mündlichen Verhandlung den
Erlass nachstehender einstweiliger Verfügung:
Der Antragsgegner/Die Antragsgegnerin wird verurteilt, an die Antragstellerin den Pkw/..., Marke ..., amtliches Kennzeichen …, Fahrgestell-Nr. …, herauszugeben.
Weiter wird schon jetzt für den Fall des Obsiegens beantragt, eine vollstreckbare Kurzausfertigung der Entscheidung (ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe) zu erteilen.
Begründung:
Der Antragsgegner/Die Antragsgegnerin war bei der Antragstellerin in der Zeit vom … bis … als ... beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer ordentlichen Kündigung des Antragsgegners/der Antragsgegnerin zum ... . Für seine/ihre Tätigkeit wurde dem Antragsgegner/der Antragsgegnerin der im Antrag bezeichnete Pkw/... zur Verfügung gestellt, den er/sie nach den Festlegungen des schriftlichen Arbeitsvertrages auch für Privatfahrten benutzen durfte. Diese Befugnis endete jedoch mit dem Ablauf der Kündigungsfrist und damit mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses zum …, ohne dass das Fahrzeug zurückgegeben worden wäre. Der Antragsgegner/Die Antragsgegnerin ist mit dem Schreiben vom … zur Rückgabe aufgefordert worden.
Glaubhaftmachung: |
1. |
Vorlage des schriftlichen Arbeitsvertrages; als Anlage K 1 in Ablichtung anbei |
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2. |
Vorlage des Schreibens vom … sowie des Rückscheins; als Anlage K 2 in Ablichtung anbei |
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3. |
Eidesstattliche Versicherung des zuständigen Mitarbeiters/der zuständigen Mitarbeiterin … über die Zurverfügungstellung des Wagens und die nicht erfolgte Rückgabe |
Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus dem Eigentum der Antragstellerin an den genannten Gegenständen. Es bestehen keine Zurückbehaltungsrechte des Antragsgegners/der Antragsgegnerin gegenüber dem geltend gemachten Herausgabeanspruch.
Der Verfügungsgrund ergibt sich aus dem Umstand, dass die Antragstellerin den Pkw/... dringend für den/die bereits eingestellte/n Nachfolger/in des Antragsgegners/der Antragsgegnerin benötigt. Ein Abwarten der Rechtskraft der Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren ist der Antragstellering unzumutbar. Die Herausgabe muss auch an die Antragstellerin erfolgen, da der Antragsgegner/die Antragsgegnerin durch verbotene Eigenmacht den weiteren Besitz des Wagens erlangt hat und daher nicht schutzwürdig ist.
(elektronisch signiert) ............ |
gez. Rechtsanwalt/Rechtsanwältin |
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