Leitsatz

Die Eltern eines im Jahre 1998 geborenen Kindes waren nicht miteinander verheiratet und übten das Sorgerecht aufgrund einer Sorgeerklärung gemeinsam aus. Das Kind trug den Geburtsnamen der Antragstellerin. Diese heiratete nach der Trennung von dem Antragsgegner und nahm bei der Heirat den Geburtsnamen ihres Mannes als Ehenamen an. Die Antragstellerin hatte einen Sohn aus einer weiteren Beziehung, für den sie das alleinige Sorgerecht hatte. Dieser Sohn, der ebenfalls den Geburtsnamen der Antragstellerin trug, war bereits einbenannt. Der Ehemann der Antragstellerin war mit der Einbenennung auch des im Jahre 1998 geborenen Kindes einverstanden.

Der Kindesvater verweigerte seine Zustimmung zur Einbenennung des Kindes.

Das AG hat die beantragte Ersetzung der Einwilligung des Antragsgegners zur Einbenennung des Kindes auf den nunmehrigen Ehenamen der Antragstellerin familiengerichtlich versagt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Ersetzung der notwendigen Einwilligung des anderen Elternteils gemäß § 1618 Abs. 1 S. 4 BGB komme nur in Betracht, wenn die Namensänderung für das Kindeswohl unerlässlich sei, um Schäden von dem Kind abzuwenden. Derartige Umstände lägen im vorliegenden Fall nicht vor und seien von der Antragstellerin auch nicht geltend gemacht worden.

Gegen den Beschluss des AG hatte die Kindesmutter Beschwerde eingelegt. Ihr Rechtsmittel hatte Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hielt die Beschwerde der Kindesmutter für begründet, weil nach dortiger Auffassung bei der in diesem Fall vorliegenden Namens- und Sorgerechtskonstellation im Wege einer teleologischen Reduktion geringere Anforderungen an die Erforderlichkeit für das Kindeswohl nach § 1618 Abs. 1 S. 4 BGB gestellt werden könnten. Im vorliegenden Fall bestehe ein Namensband zwischen dem Kindesvater und dem Kind, welches die Verbundenheit zwischen ihnen sowohl nach außen dokumentieren als auch innerlich im Bewusstsein des Kindesvaters und des Kindes bewahren und bestärken könnte, von vornherein nicht. Eine Trennung des Namensbandes finde im vorliegenden Fall nicht statt. Insoweit werde der Zweck der Vorschrift, die namensrechtliche Verbindung zwischen dem anderen Elternteil und dem Kind besonders zu schützen, hier nicht tangiert.

Aus der persönlichen Anhörung des Kindes durch das AG gehe hervor, dass es sich bei der Eheschließung seiner Mutter ausgeschlossen gefühlt habe, weil ihr Bruder, der zwischenzeitlich einbenannt worden sei, vor dem Standesamt im Gegensatz zu ihr habe mit unterschreiben dürfen. Im Übrigen haben sie in der Folgezeit in den Sommerferien sich nicht entscheiden können, welchen Namen sie auf ihre Schulhefte schreiben sollte und sie deswegen nur mit ihrem Vornamen versehen. Sie habe die Befürchtung geäußert, sich bisweilen ausgeschlossen zu fühlen, wenn sie weiterhin ihren bisherigen Namen tragen würde.

Insgesamt lasse sich hieraus ableiten, dass die nunmehr eingetretene Namensungleichheit zu der Mutter und ihrem Halbbruder mehr als bloße Unannehmlichkeiten oder Lästigkeiten verursacht und das Kind grundsätzlich verunsichert habe, so dass sie deshalb bestrebt sei, eine Namensgleichheit herbeizuführen. Eine Entfremdung von dem Antragsgegner durch eine Einbenennung sei nicht konkret zu befürchten. Ein Namensband als äußeres Zeichen dieser Bindung werde hier nicht durchtrennt. Das Kind habe anlässlich seiner Anhörung betont, dass ihm der Vater ebenso wichtig sei wie der Ehemann der Mutter und es habe insbesondere seine Bindung an den anderen Halbbruder väterlicherseits, der bei dem Vater lebe, als ihm wichtig herausgestellt. Es bestehe ein regelmäßiger und substantieller Umgang zwischen dem Kind und seinem Vater, der es selbst in der Hand habe, verantwortlich auf die Namensänderung zu reagieren.

Nach Auffassung des OLG war in Abänderung der Erstentscheidung die Einwilligung des Antragsgegners daher zu ersetzen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Bamberg, Beschluss vom 10.04.2008, 7 UF 55/08

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