(1) Änderungen der im Anhang aufgeführten Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte werden vom Europäischen Parlament und dem Rat nach dem in Artikel 137 Absatz 2 des Vertrags genannten Verfahren erlassen.
(2) Rein technische Änderungen des Anhangs werden von der Kommission vorgenommen, und zwar nach Maßgabe
a) |
der zur technischen Harmonisierung und Normung im Bereich von Auslegung, Bau, Herstellung oder Konstruktion von Arbeitsmitteln und/oder Arbeitsstätten erlassenen Richtlinien; |
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 11 Absatz 3 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen