(1) 1Unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der Verfügbarkeit von Mitteln zur Begrenzung der Gefährdung am Entstehungsort muss die Gefährdung aufgrund der Einwirkung von elektromagnetischen Feldern ausgeschlossen oder auf ein Mindestmaß reduziert werden.
2Die Verringerung der Gefährdung aufgrund der Einwirkung von elektromagnetischen Feldern stützt sich auf die in der Richtlinie 89/391/EWG festgelegten allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung.
(2) Werden die in Artikel 3 genannten Auslösewerte überschritten und erbringt die nach Artikel 4 Absatz 2 durchgeführte Ermittlung nicht den Nachweis, dass die Expositionsgrenzwerte nicht überschritten werden und dass Sicherheitsrisiken ausgeschlossen werden können, so muss der Arbeitgeber auf der Grundlage der in Artikel 4 genannten Risikobewertung ein Aktionsprogramm mit technischen und/oder organisatorischen Maßnahmen zur Verhinderung einer die Expositionsgrenzwerte überschreitenden Exposition ausarbeiten und durchführen; dabei ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
a) |
alternative Arbeitsverfahren, die die Notwendigkeit einer Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern verringern; |
b) |
die Auswahl von Arbeitsmitteln, die in geringerem Maße elektromagnetische Felder emittieren, unter Berücksichtigung der auszuführenden Arbeit; |
c) |
technische Maßnahmen zur Verringerung der Einwirkung elektromagnetischer Felder, erforderlichenfalls auch unter Einsatz von Verriegelungseinrichtungen, Abschirmungen oder vergleichbaren Gesundheitsschutzvorrichtungen; |
d) |
angemessene Wartungsprogramme für Arbeitsmittel, Arbeitsplätze und Arbeitsplatzsysteme; |
e) |
Gestaltung und Auslegung der Arbeitsstätten und Arbeitsplätze; |
f) |
Begrenzung der Dauer und Intensität der Exposition; |
g) |
Verfügbarkeit angemessener persönlicher Schutzausrüstung. |
(3) 1Auf der Grundlage der in Artikel 4 genannten Risikobewertung werden Arbeitsplätze, an denen Arbeitnehmer elektromagnetischen Feldern ausgesetzt sein könnten, die die Auslösewerte überschreiten, mit einer geeigneten Kennzeichnung gemäß der Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) versehen, es sei denn, die nach Artikel 4 Absatz 2 durchgeführte Ermittlung erbringt den Nachweis, dass die Expositionsgrenzwerte nicht überschritten werden und dass Sicherheitsrisiken ausgeschlossen werden können. 2Die betreffenden Bereiche werden abgegrenzt und der Zugang zu ihnen wird eingeschränkt, wenn dies technisch möglich ist und die Gefahr einer Überschreitung der Expositionsgrenzwerte besteht.
(4) 1Die Exposition der Arbeitnehmer darf die Expositionsgrenzwerte in keinem Fall überschreiten.
2Werden die Expositionsgrenzwerte trotz der vom Arbeitgeber aufgrund dieser Richtlinie durchgeführten Maßnahmen überschritten, so ergreift der Arbeitgeber unverzüglich Maßnahmen, um die Exposition auf einen Wert unterhalb der Expositionsgrenzwerte zu senken. 3Er ermittelt, warum die Expositionsgrenzwerte überschritten wurden, und passt die Schutz- und Vorbeugemaßnahmen entsprechend an, um ein erneutes Überschreiten der Grenzwerte zu verhindern.
(5) In Anwendung von Artikel 15 der Richtlinie 89/391/EWG passt der Arbeitgeber die Maßnahmen im Sinne des vorliegenden Artikels an die Erfordernisse der besonders gefährdeten Arbeitnehmer an.