Dr. Klaus-Peter Horndasch
Im Rahmen der Vermögenssorge des § 1626 Abs. 1 BGB haben die Eltern die Verpflichtung, das Vermögen des Kindes zu verwalten, es zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren, § 1642 BGB.
Eltern erfüllen ihre Pflicht, Geld des Kindes nach Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen, wenn sie eine Form der Vermögensverwaltung wählen, die auch ein wirtschaftlich denkender Privatmann als günstige und sichere Anlage ansieht, wobei neben Rentabilität und Sicherheit als weiteres Anlageziel die Liquidität zu beachten ist. Auch mit der Mindestrendite von Sparguthaben mit gesetzlicher Kündigungsfrist müssen sich Eltern begnügen dürfen.
Die Ausübung der Vermögenssorge ist gesetzlich eingeschränkt, etwa nach § 181 BGB (Insichgeschäft) oder nach § 1629 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 1795 BGB, der die Fälle eines Vertretungsverbotes eines Vormundes für den Mündel regelt.
Das Familiengericht kann in die elterliche Vermögensverwaltung eingreifen, wenn das Vermögen des Kindes gefährdet wird, § 1666 Abs. 1 u. 2 BGB. Gem. § 1667 BGB hat das Gericht gefährdetes Kindesvermögen zu schützen.
Etwaiges Vermögen eines Kindes wird von den Eltern zwar nach außen gemeinschaftliche verwaltet, doch wird es oft Absprachen geben, wonach derjenige Elternteil, der wirtschaftlich erfahrener und kompetenter ist, die notwendigen Entscheidungen zu treffen hat.
Dies kann – formfrei – zwischen den Eltern auch vereinbart werden.
Dabei ist darauf zu achten, dass der andere Elternteil zwar sodann Kindesvermögen verpflichten kann, nicht jedoch den Ehepartner.
Einige Geschäfte bedürfen allerdings nach § 1643 BGB i. V. m. §§ 1821, 1822 BGB der Genehmigung des Familiengerichts.
Die Genehmigungspflicht besteht danach hinsichtlich folgender Bereiche:
Gemäß § 1821 BGB:
- zur Verfügung über ein Grundstück oder über ein Recht an einem Grundstück;
- zur Verfügung über eine Forderung, die auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück oder auf Begründung oder Übertragung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Befreiung eines Grundstücks von einem solchen Recht gerichtet ist;
- zur Verfügung über ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk oder über eine Forderung, die auf Übertragung des Eigentums an einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk gerichtet ist;
- zur Eingehung einer Verpflichtung zu einer der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Verfügungen;
- zu einem Vertrag, der auf den entgeltlichen Erwerb eines Grundstücks, eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks oder eines Rechts an einem Grundstück gerichtet ist.
Gemäß §1822 BGB, soweit ein Vormund der Genehmigung bedürfte:
1. zu einem Rechtsgeschäft, durch das der Mündel zu einer Verfügung über sein Vermögen im Ganzen oder über eine ihm angefallene Erbschaft oder über seinen künftigen gesetzlichen Erbteil oder seinen künftigen Pflichtteil verpflichtet wird, sowie zu einer Verfügung über den Anteil des Mündels an einer Erbschaft,
3. zu einem Vertrag, der auf den entgeltlichen Erwerb oder die Veräußerung eines Erwerbsgeschäfts gerichtet ist, sowie zu einem Gesellschaftsvertrag, der zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts eingegangen wird,
5. zu einem Miet- oder Pachtvertrag oder einem anderen Vertrag, durch den der Mündel zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird, wenn das Vertragsverhältnis länger als ein Jahr nach dem Eintritt der Volljährigkeit des Mündels fortdauern soll,
8. zur Aufnahme von Geld auf den Kredit des Mündels,
9. zur Ausstellung einer Schuldverschreibung auf den Inhaber oder zur Eingehung einer Verbindlichkeit aus einem Wechsel oder einem anderen Papier, das durch Indossament übertragen werden kann,
10. zur Übernahme einer fremden Verbindlichkeit, insbesondere zur Eingehung einer Bürgschaft,
11. zur Erteilung einer Prokura,
Außerhalb dieser genehmigungspflichtigen Rechtshandlungen kann jedoch eine Einigung der Eheleute erfolgen.
Soweit sie nicht formfrei erfolgt, weil andere – weitere – Vereinbarungen erfolgen, kann dies in einem Ehevertrag wie folgt gelöst werden.
Muster (Vereinbarung zur Vermögenssorge)
Verhandelt am …
Zu …
Vor mir, dem unterzeichnenden Notar im Bezirk des Oberlandesgerichts …
…
erscheinen
- Herr Sabsudin A., geb. am …, wohnhaft …
- Frau Renate B., geb. …, geb. am …, wohnhaft ebenda
ausgewiesen durch ….
Die Frage des beurkundenden Notars nach einer Vorbefassung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG wurde von den Erschienenen verneint. Der beurkundende Notar erläuterte die vorgenannte Vorschrift.
Die Erschienenen baten den Notar um die Beurkundung eine
Ehevertrages
und erklärten vorab:
Wir, die Erschienenen zu 1 und 2, sind miteinander verlobt und wollen am … die Ehe miteinander schließen.
Ich, der Ersch. zu 1, bin von Beruf Schreiner, ich, die Ersch. zu 2, bin von Beruf Bankkauffrau.
Kinder sind aus unserer Verbindung bisher nicht hervorgegangen. Ich, die Ersch. zu 2 bin von dem Ersch. zu 1 im 3. Monat schwanger.
Wir vereinbaren für unsere Ehe, was folgt:
§ 2 Elterliche Sorge, Vermögenssorge |
- Wir, die Erschienenen, werden die gemeinsame Verantwortung elterlic...