Gerichte sollen gerade in Kindschaftssachen gem. § 156 FamFG auf ein Einvernehmen der Eltern hinwirken.

Dies gilt unabhängig davon, ob ein gerichtlich gebilligter Vergleich zwischen den Beteiligten möglich ist. Damit ist auch der Streit entschieden, ob das Gericht nach dem früheren § 52 Abs. 1 FGG auch dort auf ein Einvernehmen hinzuwirken hatte, wo ein Vergleich der Beteiligten nicht möglich war.

Das Gericht hat auf die Möglichkeit der Beratung durch die Träger der Kinder- und Jugendhilfe hinzuweisen, § 156 Abs. 1 Satz 2 FamFG.

Damit sollen Eltern bewogen werden, gemeinsam ein Konzept zu entwickeln, das zur Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung führt. Durch den zusätzlichen Hinweis auf die elterliche Verantwortung soll unterstrichen werden, dass die Verantwortung der Eltern unabhängig von der elterlichen Sorge besteht und auch nach Trennung und Scheidung fort gilt. Der Verstoß gegen die Beratungspflicht des Gerichts stellt i.Ü. einen schweren Verfahrensfehler dar, der zur Aufhebung der Entscheidung im Beschwerdeverfahren führen kann.

Das Gericht soll in geeigneten Fällen auf die Möglichkeit der Mediation oder der sonstigen außergerichtlichen Streitbeilegung hinweisen, § 156 Abs. 1 Satz 3 FamFG.

Mit der letzten Möglichkeit sind Beratungsstellen gemeint, die sich in Verbänden, in Kirchen und Vereinen gebildet haben und in Beratungsstellen Gespräche mit dem Ziel einvernehmlicher Lösung auftretender Probleme anbieten. Die Mediation hat sich mehr und mehr in diesem Zusammenhang zu einer erfolgversprechenden Möglichkeit entwickelt, Einvernehmen zwischen Eltern zu erreichen. Dabei erarbeiten die Eltern über die Entwicklung von Verständnis für die Position des jeweils anderen mit Hilfe des Mediators die Lösung selbst.

 
Hinweis

Hat das Gericht nicht nur auf die Möglichkeit einer Mediation hingewiesen, sondern sie von Amts wegen angeordnet, sind die Kosten des im Rahmen von PKH beigeordneten Mediators von der Staatskasse zu tragen. Die Formulierung des § 156 Abs. 1 Satz 3 FamFG als Soll-Vorschrift ist unnötig, da ohnehin nach dem Gesetzeswortlaut nur in geeigneten Fällen auf diese Möglichkeit hinzuweisen ist. Die fehlende Verpflichtung zu entsprechenden Hinweisen führt zu einer nicht gerechtfertigten Herabstufung der Mediation und der sonstigen Möglichkeiten außergerichtlicher Streitbeilegung.

Ein solches, vom Familiengericht im Streitfall erstrebtes Einverständnis sollten Eltern zuvor bereits zu erreichen versuchen, indem sie beispielsweise vereinbaren, im Streitfalle eine Mediation in Anspruch zu nehmen.

Dies könnte – isoliert formfrei – im Zusammenhang mit anderen Regelungen notariell wie folgt formuliert werden.

 
Praxis-Beispiel
 
§ 5 Elterliche Sorge, Erziehungsgrundsätze
  1. Wir, die Erschienenen, vereinbaren die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge für unser Kind K nach Scheidung unserer Ehe.
  2. In der Pflege, der Betreuung und weiteren Erziehung unseres Kindes K werden wir weiterhin nach Erziehungsgrundsätzen handeln, wonach eine gewaltfreie Erziehung ohne körperliche Bestrafungen, ohne seelische Verletzungen und/oder andere entwürdigende Maßnahmen erfolgt. Wir werden das mit höherem Alter unseres Kindes verbundene größere Maß an Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit berücksichtigen.
  3. Für den Fall des Verstoßes gegen die vorbenannten Grundsätze behalten sich die Erschienenen angemessene gerichtliche Anträge vor, um das Kindeswohl zu gewährleisten. Um eine streitige gerichtliche Entscheidung möglichst zu vermeiden, vereinbaren wir bei Meinungsverschiedenheiten betr. die elterliche Sorge oder Umgangsfragen hinsichtlich unseres Kindes K die Inanspruchnahme einer Mediation vor Anrufung des Familiengerichts. Für den Fall, dass wir uns über die Person des Mediators/Mediatorin nicht einigen können, wird das zuständige Jugendamt um eine entsprechende Bestimmung gebeten.
  4. Den Erschienenen ist bekannt, dass die vorstehenden Vereinbarungen jederzeit frei widerrufbar sind.

Die Vorschrift des § 1628 BGB erscheint manchen Beteiligten und auch Rechtsberatern dazu geeignet, die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf sich bzw. den Mandanten vorzubereiten.

Häufig sind Richterinnen und Richter – zu recht – darüber verärgert, wenn es Eltern nicht gelingt, das Kindeswohl in wichtigen Fragen von erheblicher Bedeutung zu wahren. Sammeln sich manchmal sogar mehrerer solcher Fälle, fragt sich das Gericht, ob hier nicht die Übertragung der elterlichen Sorge auf einen der beiden Elternteile die bessere Lösung sein könnte, zumal dies eine Lösung darstellt, die weitere vom Gericht zu bearbeitende Fälle vermeidet.

 
Praxis-Beispiel

Der Kindesvater stimmt der Bewerbung des Kindes für ein Auslandsjahr im Zuge der schulischen Ausbildung nicht zu, ggf. weil er die mit einem solchen Jahr zusätzlich verbundenen Kosten fürchtet.

Die Bewerbung verpflichtet allerdings kostenmäßig zu gar nichts; sie ermöglicht nur, sich über ein solches Auslandsjahr überhaupt Gedanken machen zu können. Ohne eine Bewerbung gibt es v...

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