Ein auf den Erwerb einer Sache gerichtetes Rechtsgeschäft ist für Minderjährige nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, wenn er in dessen Folge mit Verpflichtungen belastet wird, für die er nicht nur dinglich mit der erworbenen Sache, sondern auch persönlich mit seinem sonstigen Vermögen haftet.[1] Dies ist beispielsweise der Fall, wenn das Objekt vom Schenker vermietet worden ist.[2] Für die Frage, ob ein Geschäft lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt, kommt es nicht auf eine wirtschaftliche Bewertung an, sondern allein auf die unmittelbaren rechtlichen Folgen des Geschäfts. Der Schutzzweck der Norm zielt auf einen wirksamen Minderjährigenschutz ab und gebietet eine konsequente Anwendung des § 107 BGB. Deshalb löst jedweder Rechtsnachteil die Zustimmungsbedürftigkeit des Rechtsgeschäfts gem. § 107 BGB aus. Lediglich für solche, den Minderjährigen kraft Gesetztes treffenden persönlichen Verpflichtungen, die ihrem Umfang nach begrenzt und wirtschaftlich derart unbedeutend sind, dass sie unabhängig von den Umständen des Einzelfalls eine Verweigerung der Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter oder durch einen Ergänzungspfleger nicht rechtfertigen könnten, hat die Rechtsprechung § 107 BGB einschränkend ausgelegt.[3]

[1] BGH, FamRZ 2005, 359; BGH, NJW 2010, 3643; OLG Celle, FamRZ 2014, 673.
[2] Vgl. BGHZ 78, 28; Keller JA 2009, 561.
[3] BGH, FamRZ 2005, 359: Betreffend die gewöhnlichen öffentlichen Lasten des Grundstücks, da sie ihrem Umfang nach begrenzt und in der Regel aus den laufenden Erträgen des Grundstücks gedeckt werden können; demgegenüber wird ein rechtlicher Nachteil angenommen beim Erwerb einer Eigentumswohnung: BGH, NJW 2010, 3643 wie auch beim Erwerb eines vermieteten und verpachteten Grundstücks, BGHZ 162, 137.

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