Dr. Klaus-Peter Horndasch
Nach §§ 1643 Abs. 1, 1915 Abs. 1, 1822 Nr. 3 BGB bedarf ein Gesellschaftsvertrag, der zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts eingegangen wird, der familiengerichtlichen Genehmigung, wenn daran ein Minderjähriger beteiligt ist.
Unter die Vorschrift des § 1822 Nr. 3 BGB fällt der Abschluss des Gesellschaftsvertrages sowohl einer BGB-Gesellschaft als auch einer OHG oder einer KG – auch wenn der Minderjährige nur Kommanditist wird – sofern die Gesellschaft ein Erwerbsgeschäft betreibt.
Ein Erwerbsgeschäft ist die regelmäßig ausgeübte, auf Selbstständigenerwerb gerichtete Tätigkeit, gleichgültig, ob es sich um Handel, Fabrikation oder sonstige Tätigkeit handelt.
Lediglich die reine Vermögensverwaltung stellt kein Erwerbsgeschäft im Sinne des § 1822 Nr. 3 BGB dar und löst kein Genehmigungserfordernis aus. Erwerbsgeschäft und Vermögensverwaltung unterscheiden sich dadurch, dass für ein Erwerbsgeschäft eine geschäftsmäßige, gleichsam berufliche Tätigkeit erforderlich ist.
Die Rechtsprechung hat die Grenzen der reinen privaten Vermögensverwaltung im Rahmen des § 1822 Nr. 3 BGB seit Jahren zunehmend enger gezogen.
Nach der Entwicklung der Rechtsprechung ist auch bei Grundbesitz verwaltenden Familiengesellschaften in weitem Umfange das Erfordernis einer Genehmigung anzunehmen.
Ob eine familiengerichtliche Genehmigung erteilt wird, hängt im Einzelfall vom Kindeswohl und vom Interesse des Minderjährigen ab. Im Rahmen der Ermessensentscheidung kommt es darauf an, ob der Vertrag im Ganzen für den Vertretenen vorteilhaft ist oder nicht. Die Genehmigung wird versagt, wenn das Geschäft "das Interesse des Kindes nicht fördert".
Die Abwägungsgesichtspunkte:
- Wirtschaftliche Bedeutung
- Haftungsrisiko des Kindes
- Das Verwirklichungsrisiko
- Die Person des Vertragspartners
- Beziehung zwischen Kind und Vertragspartner
Die für die Entscheidung relevanten Tatsachen sind gem. § 26 FamFG von Amts wegen zu ermitteln.
Den Eintritt eines Minderjährigen als persönlich haftender Gesellschafter wird das Familiengericht in wenigen Fällen billigen. Zwar entspricht es nicht Sinn und Zweck der gerichtlichen Genehmigung, jedes Risiko vom Minderjährigen fernzuhalten, das mit der Beteiligung an einem Erwerbsgeschäft verbunden ist. Lassen sich die Risiken aber nicht deutlich abschätzen, wird die gerichtliche Genehmigung versagt.
Unproblematischer ist die Gründung einer KG unter Beteiligung eines Minderjährigen als Kommanditist. Dies liegt an der beschränkten Kommanditistenhaftung (§ 171 Abs. 1 HGB). Die Genehmigung wird regelmäßig ohne Weiteres erteilt, wenn dem Minderjährigen seine Einlage durch Schenkung überlassen wird.