Grundvoraussetzung zur Aufrechterhaltung des gemeinsamen Sorgerechts ist:

  1. die Kooperationsfähigkeit der Eltern, also die Eignung beider Eltern zur Pflege und Erziehung des Kindes,
  2. die Kooperationsbereitschaft, d. h. der gemeinsame Wille, die Verantwortung auch nach der Scheidung gemeinsam zu tragen,
  3. sowie ein fehlendes Gebot im Interesse des Kindeswohls, das Sorgerecht einem Elternteil allein zu übertragen.

Im Konfliktfall ist häufig nicht zu entscheiden, ob es den Eltern an der – objektiven – Kooperationsfähigkeit oder der – subjektiven – Kooperationsbereitschaft fehlt. Darauf kommt es letztlich jedoch nicht an.[1]

Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft setzen eine bestehende Kommunikationsbasis der Eltern voraus, die eine Zurückstellung der Partnerprobleme zum Wohle des Kindes beinhaltet.

Wann dies noch der Fall ist, wird jedoch von der Rechtsprechung sehr unterschiedlich beantwortet. Zum Teil wird die Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge außerordentlich hoch angesiedelt und nahezu um jeden Preis beibehalten. Andererseits erscheint es problematisch, beispielsweise das einseitige ‹Sabotageverhalten› eines Elternteils dadurch zu belohnen, dass ihm das alleinige Sorgerecht übertragen wird oder grundsätzlich angesichts lediglich aktueller Konflikte das gemeinsame elterliche Sorgerecht aufzulösen.

[1] Dazu OLG Braunschweig, FuR 2022, 632 mit Anm. Faber; OLG Karlsruhe, FuR 2022, 265 mit Anm. Seier.

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