Wird eine Sorgeerklärung beurkundet, so erfolgt eine Mitteilung an das Jugendamt des Geburtsortes des Kindes – § 1626d Abs. 2 BGB. Zum Nachweis ihrer Alleinsorge kann die Mutter vom örtlichen Jugendamt, unter Angabe des Geburtsortes des Kindes sowie des Namens, den das Kind zurzeit der Beurkundung seiner Geburt geführt hat, eine schriftliche Auskunft verlangen, wonach keine Sorgeerklärung abgegeben ist – § 58a SGB VIII. Nach einem etwaigen Wohnsitzwechsel muss sich das jetzt zuständige Jugendamt durch Rückfrage bei dem Jugendamt am Geburtsort entsprechend versichern. Mit dieser schriftlichen Auskunft kann die Mutter im Rechtsverkehr ihre Alleinsorge nachweisen.

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