Verhandelt am …
Zu …
Vor mir, dem unterzeichnenden Notar im Bezirk des Oberlandesgerichts …
……
erscheinen
- Herr …A, geb. am …, wohnhaft …
- Frau …B, geb. am …, wohnhaft ebenda
ausgewiesen durch ….
Die Frage des beurkundenden Notars nach einer Vorbefassung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG wurde von den Erschienenen verneint. Der beurkundende Notar erläuterte die vorgenannte Vorschrift.
Die Erschienenen baten den Notar um die Beurkundung einer
Vereinbarung über elterliche Sorge und Unterhalt
und erklärten vorab:
Wir sind Beide von Geburt an deutsche Staatsangehörige und leben seit dem ...(vor 5 Jahren)... in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen. Aus unserer Verbindung ist das am ... geborene Kind K hervorgegangen.
Ich, der Ersch. zu 1, habe mit Zustimmung der Ersch. zu 2 am…bei Notar…zur UR.Nr. …. die Vaterschaft für das gemeinsame Kind A, geb. am…, anerkannt.
Im Hinblick hierauf vereinbaren wir, was folgt.
Wir erklären, dass wir die elterliche Sorge für das Kind K, geb. am ..., gemeinsam übernehmen wollen.
- Der Ersch. zu 1 verpflichtet sich, für das Kind K . . ., geb. am …, zu Händen der Ersch. zu 2 einen monatlichen, bis zum 1. eines jeden Monats im Voraus fälligen Kindesunterhalt in Höhe von . . . . . .% des Mindestbedarfs der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle gemäß der jeweiligen Altersstufe des Kindes zu bezahlen. Hierauf ist die Hälfte des gesetzlichen Kindergeldes, derzeit 97,– EUR, bedarfsdeckend anzurechnen, so dass sich ein derzeitiger monatlicher Unterhaltsbetrag in Höhe von …… EUR ergibt.
Die Festsetzung des Unterhalts erfolgt auf der Grundlage eines anrechenbaren Nettoeinkommens des Ersch. zu 1 in Höhe von ... EUR.
§ 4 Vollstreckunterwerfung |
Wegen der in § 3 der Vereinbarung eingegangenen Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt unterwerfe ich, der Ersch. zu 1, mich der
sofortigen Zwangsvollstreckung
aus dieser Urkunde in mein Vermögen.
Die Ersch. zu 2 ist berechtigt, sich jederzeit auf einseitigen Antrag auf Kosten des Ersch. zu 1. eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde erteilen zu lassen, ohne dass es hierzu des Nachweises der Fälligkeit oder sonstiger die Vollstreckung begründender Tatsachen bedarf.
§ 5 Hinweis, Durchführung |
Der Notar hat die Erschienenen über die Bedeutung, die rechtliche Tragweite der Vereinbarungen, insbesondere die Rechtsfolgen und die Auswirkungen der Sorgeerklärung sowie der Unterhaltsvereinbarung abschließend noch einmal ausführlich belehrt.
Der Notar hat darauf hingewiesen, dass eine Sorgeerklärung unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung unwirksam ist und die gemeinsame Sorge nur in Ausnahmefällen auf Antrag bei nicht nur vorübergehender Trennung aufgehoben werden kann. Wir sind darüber belehrt, dass wir durch die Sorgeerklärung die Pflicht und das Recht haben, für die minderjährigen Kinder zu sorgen und die elterliche Sorge die Sorge für die Person der Kinder (Personensorge) und das Vermögen der Kinder (Vermögenssorge) umfasst.
Beide Erschienenen sind sich der Tragweite der getroffenen Vereinbarungen bewusst und wünschen gleichwohl die Beurkundung der Vereinbarung auch unter Inkaufnahme möglicher zukünftig daraus erwachsener Nachteile.
…(ggf. weitere abschließende Hinweise/Durchführung)…
(Urkundsausgang, Unterschriften)