Dr. Klaus-Peter Horndasch
Dem Lebenspartner, also Personen gleichen Geschlechts, die eine "Eingetragene Lebenspartnerschaft" nach § 1 LPartG begründet haben, wird eine Mitentscheidungsbefugnis in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes eingeräumt. Es wird auf die Formulierung des § 1687 BGB Bezug genommen. Die Regelung wird auf Elternteile beschränkt, die Alleininhaber der elterlichen Sorge sind. In diesen Fällen wird erwartet, dass im Rahmen der Lebenspartnerschaft eine neue soziale Familie entsteht. Sorgerechtliche Befugnisse des nicht mit dem Kind zusammenlebenden anderen (nicht sorgeberechtigten) Elternteils, die in Konkurrenz zu den Befugnissen des Lebenspartners treten könnten, bestehen nicht.
Da die elterliche Sorge die Vertretung des Kindes umfasst (§ 1629 Abs. 1 S. 1 BGB) steht dem Lebenspartner im Rahmen seines "kleinen Sorgerechtes" auch ein Vertretungsrecht für das Kind zu.
Um mögliche Interessenkollisionen zu vermeiden, ordnet § 9 Abs. 1 S. 1 LPartG die entsprechende Anwendung von § 1629 Abs. 2 S. 1 BGB an.
Nach § 9 Abs. 3 LPartG kann das Familiengericht die Befugnisse nach Absatz 1 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist. So können etwa fortwährende Streitigkeiten der Lebenspartner über Angelegenheiten des Kindes zu Belastungen führen, die dem Wohl des Kindes zum Nachteil gereichen. In solchen Fällen hat das Familiengericht die Befugnis, das kleine Sorgerecht des Lebenspartners einzuschränken oder auszuschließen.
Bei Gefahr im Verzug ist der Lebenspartner dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind. Der sorgeberechtigte Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten (§ 9 Abs. 2 LPartG).Nach § 9 Abs. 3 LPartG kann das Familiengericht die Befugnisse nach § 9 Abs. 1 LPartG einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist. So können etwa fortwährende Streitigkeiten der Lebenspartner über Angelegenheiten des Kindes zu Belastungen führen, die dem Wohl des Kindes zum Nachteil gereichen. In solchen Fällen hat das Familiengericht die Befugnis, das kleine Sorgerecht des Lebenspartners einzuschränken oder auszuschließen.
Nach § 9 Abs. 4 LPartG enden die Sorgerechtsbefugnisse des Lebenspartners, wenn die Lebenspartner nicht nur vorübergehend getrennt leben. Das kleine Sorgerecht soll die tatsächliche Übernahme von Aufgaben der Pflege und Erziehung für das Kind rechtlich schützen und absichern. Dies endet, wenn die Lebenspartner nicht nur vorübergehend getrennt leben.
Bei Stiefeltern: Nach § 1687b BGB hat der mit dem allein sorgeberechtigten Elternteil neu verheiratete Ehegatte die gleichen sorgerechtlichen Befugnisse wie der Lebenspartner.