Leitsatz
Nicht miteinander verheiratete Eltern eines im November 2002 geborenen Sohnes stritten um die elterliche Sorge. Sie lebten voneinander getrennt. Der Sohn lebte im Haushalt seiner Mutter, der Vater war hiermit einverstanden.
Die Eltern hatten nach der Geburt des Kindes Sorgeerklärungen gemäß § 1626a BGB abgegeben. An der Wirksamkeit dieser Erklärungen bestand kein Zweifel.
Die Mutter begehrte die Übertragung der elterlichen Sorge auf sich. Der Vater trat ihrem Antrag entgegen.
Das AG hob das gemeinsame Sorgerecht in den Teilbereichen Schulangelegenheiten sowie Pass- und Ausweisangelegenheiten auf und übertrug es auf die Mutter. In allen anderen Teilbereichen kam es zu dem Ergebnis, dass es dem Kindeswohl am besten entspreche, es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge zu belassen.
Die Kindesmutter legte gegen den Beschluss Beschwerde, der Vater Anschlussbeschwerde ein. Die Rechtsmittel beider Eltern blieben ohne Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG folgte der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, wonach es dem Kindeswohl am besten entspreche, das gemeinsame Sorgerecht nur in den Teilbereichen Schulangelegenheiten sowie Pass- und Ausweisangelegenheiten aufzuheben und auf die Kindesmutter zur alleinigen Ausübung zu übertragen. Im Übrigen habe es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge zu verbleiben.
Im Hinblick auf die anstehende Einschulung des Sohnes in nächster Zeit widerspreche es dem Kindeswohl, wenn sich die anstehenden Entscheidungen wegen der erheblichen räumlichen Distanz zwischen den Eltern zu Lasten des Kindes verzögern würden. Die Regelung der schulischen Angelegenheiten erfordere teilweise die Unterschrift aller sorgeberechtigten Elternteile. Das Fehlen der zweiten Unterschrift könne selbst bei der Möglichkeit einer kurzfristigen telefonischen Absprache zwischen den Eltern zu Schwierigkeiten und Belastungen für das Kind führen. Zum Wohle des Kindes sei es daher geboten, das Sorgerecht in diesem Teilbereich auf die Mutter zu übertragen.
Entsprechendes gelte für die Regelung der Pass- und Ausweisangelegenheiten für den Sohn. Auch hier reiche eine kurzfristige Absprache der Kindeseltern per Telefon oder e-Mail zur Regelung der behördlichen Angelegenheiten nicht aus. Da sich das Erfordernis nach einem Ausweispapier für den Sohn im Hinblick auf mögliche Urlaubsreisen oder Klassenfahrten auch kurzfristig ergeben könne, müsse die Kindesmutter in die Lage versetzt werden, diese Angelegenheiten zeitnah allein für den Sohn zu regeln.
Eine weitergehende Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts sei nicht geboten. Über den Lebensmittelpunkt des Kindes seien die Parteien sich einig. Grundlegende Differenzen der Eltern in wesentlichen Fragen der Erziehung seien nicht erkennbar. Allein die pauschale Behauptung der Mutter, es beständen erhebliche Kommunikationsschwierigkeiten zwischen den Eltern, rechtfertige keine andere Entscheidung. Für die weitere Entwicklung des Kindes sei es wichtig, dass neben seiner Mutter auch der Vater das Recht und die Pflicht habe, Verantwortung für ihn zu übernehmen.
Link zur Entscheidung
OLG Köln, Beschluss vom 17.11.2009, II-4 UF 122/09