Leitsatz
Getrennt lebende Eltern stritten um die elterliche Sorge für ihre im September 2005 und Juli 2007 geborene Kinder. Ein Scheidungsverfahren zwischen ihnen war anhängig. Die Kindesmutter war libanesische Staatsangehörige, der Kindesvater palästinensischer Volkszugehöriger mit ungeklärter Staatsangehörigkeit. Er verfügte über ein für Palästinenser im Libanon ausgestelltes libanesisches Ausweisdokument, ein sog. document de voyage. Der Aufenthalt der Kindeseltern in Deutschland war unbefristet. Ihre Kinder besaßen die deutsche Staatsangehörigkeit und hatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
Nach der Trennung ließ der Kindesvater ohne Wissen der Kindesmutter von den Kindern Passfotos fertigen und übersandte die Heiratsurkunde sowie die Geburtsurkunden und Fotos der Kinder zur Beglaubigung sowohl an das Innenministerium als auch die libanesische Botschaft in Berlin zwecks Übersendung der Dokumente in den Libanon zur Registrierung der Kinder dort. Die Mutter beantragte am 6.5.2009 den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die alleinige elterliche Sorge für die betroffenen Kinder, hilfsweise das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht auf sie zu übertragen. Das AG hat daraufhin im Termin vom 20.5.2009 im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die beiden Kinder auf die Kindesmutter übertragen und angeordnet, dass es im Übrigen bei der gemeinsamen elterlichen Sorge verbleibe.
Die Kindesmutter verfolgte auch im Hauptverfahren die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf sie weiter und verwies zur Begründung darauf, dass der Kindesvater nicht in der Lage sei, die minderjährigen Kinder zu betreuen und zu versorgen. Er habe mehrfach gedroht, ihr die Kinder wegzunehmen bzw. die Kinder eher umzubringen als ohne sie weiterzuleben.
Der Kindesvater ist dem entgegengetreten und hat darauf verwiesen, dass die Voraussetzungen für eine Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge oder des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Kindesmutter nicht vorlägen. Er habe sich in der Vergangenheit stets zusammen mit ihr um die Belange der gemeinsamen Kinder gekümmert und habe diese nahezu im Zweitagesrhythmus in seiner Obhut ohne Beaufsichtigung oder sonstige Anwesenheit Dritter. Eine Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts bedürfe es nicht.
Das FamG hat daraufhin nach Anhörung der Eltern sowie eines Vertreters des Jugendamtes im Termin am 23.10.2009 die Anträge der Kindesmutter zurückgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, die Voraussetzungen des § 1671 BGB für eine Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge oder des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sie lägen nicht vor.
Gegen diesen Beschluss hat die Kindesmutter Beschwerde eingelegt, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgte.
Ihr Rechtsmittel blieb in der Sache ohne Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG vertrat die Auffassung, das erstinstanzliche Gericht habe die elterliche Sorge für die beiden Kinder zu Recht bei beiden Eltern belassen.
Eine an den hierfür zu beachtenden Kriterien orientierte Prüfung ergebe, dass die Voraussetzungen für eine Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge vorlägen.
Dass die Kindeseltern in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für die Kinder grundsätzlich nicht kooperieren könnten, sei nicht ersichtlich. Darüber hinaus seien keine unüberbrückbaren Streitigkeiten zwischen den Eltern erkennbar, wobei es in alltäglichen Fragen ohnehin eine Abstimmung zwischen den Elternteilen auch bei gemeinsamer elterlicher Sorge nicht bedürfe.
Zu Recht habe das FamG der Antragstellerin auch nicht das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für die betroffenen Kinder übertragen.
Es könne nach dem sich im Beschwerderechtszug darstellenden Sach- und Streitstand nicht davon ausgegangen werden, dass die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts als Teilbereich der elterlichen Sorge und die Übertragung auf die Mutter bzw. dem Vater dem Wohl der Kinder am besten entspreche.
Der Kindesvater habe sich wiederholt mit dem Aufenthalt der Kinder bei der Mutter einverstanden erklärt. Sei der gewöhnliche Kindesaufenthalt kein Streitpunkt zwischen den Eltern, bestehe auch kein Anlass zur Überführung dieses Teils des Sorgerechts in die Alleinsorge des Betreuungselternteils (OLG Köln FamRZ 2003, 1492, 1493). Darüber hinaus lägen auch keine zwingenden Umstände vor, die dennoch eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Mutter rechtfertigen würden.
Zwar sei ihr zuzugestehen, dass der Umstand, dass der Antragsgegner ohne ihr Wissen und ohne ihre Zustimmung unter Beschaffung der notwendigen Dokumente eine Registrierung der Kinder im Libanon veranlasst habe, grundsätzlich geeignet sei, entsprechende Ängste bei ihr zu schüren. Indes könne hierin - in Übereinstimmung mit der Einschätzung des FamG - keine konkrete Gefahr der Verbringung der Kinder ins Ausland gesehen werden. Ungeachtet dessen habe der Vater im Rahmen der mündlichen Anhörung un...