Leitsatz
Nicht miteinander verheiratete Parteien hatten einen gemeinsamen minderjährigen Sohn. Der Vater hatte die Vaterschaft anerkannt. Beide Elternteile hatten Sorgeerklärungen abgegeben. Sie lebten zunächst in einem gemeinschaftlichen Haushalt, trennten sich jedoch im März 2005. Das Kind hatte fortan den Lebensmittelpunkt bei seiner Mutter. Den Vater sah es regelmäßig alle 14 Tage von Donnerstag bis Sonntag.
Die Kindesmutter leitete ein familiengerichtliches Verfahren ein, in dem sie das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Erziehung in religiösen Angelegenheiten einschließlich der Vertretung des Kindes in kirchlichen Institutionen und die Vertretung des Kindes gegenüber Behörden sowie schulischen und außerschulischen Einrichtungen beantragte. Ihrem Antrag wurde stattgegeben.
Hiergegen legte der Vater Beschwerde ein und begehrte Übertragung der auf die Kindesmutter übertragenen Teilbereiche des Sorgerechts auf sich.
Sein Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Auch das OLG vertrat die Auffassung, die vom FamG vorgenommene Übertragung von Teilbereichen der elterlichen Sorge auf die Kindesmutter und Aufhebung der gemeinschaftlichen elterlichen Sorge entspreche dem Wohl des Kindes am besten. Eine hinreichende Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern in diesen Punkten sei nicht vorhanden.
Zwar seien beide Eltern grundsätzlich erziehungsgeeignet und das Kind habe zu beiden Eltern Bindungen, die es zu erhalten gelte. Nach einer vorgenommenen Gesamtabwägung aller Umstände stehe jedoch fest, dass es dem Wohle des Kindes am besten entspreche, den Lebensmittelpunkt bei seiner Mutter beizubehalten. Dies ergebe sich aus den angestellten Ermittlungen, insbesondere der persönlichen Anhörung der Parteien und der Stellungnahme des Jugendamtes. Die Mutter habe ein Betreuungsmodell gefunden, mit welchem es ihr gelinge, ihren Beruf als Krankenschwester mit der Betreuung des Kindes in einer dessen Wohl entsprechenden Weise in Einklang zu bringen.
Anderes ergebe sich auch nicht durch die Umstände der Trennung. Bei der Trennung von Eltern sei denknotwendig eine Entscheidung über den Lebensmittelpunkt gemeinschaftlicher Kinder zu treffen. Die Mutter habe den Antrag unmittelbar nach der Trennung beim FamG eingereicht. Unbeschadet dessen liege es in der Natur kindschaftsrechtlicher Verfahren, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere auch die den Maßstab des Kindeswohls beeinflussenden Faktoren, mit Zeitablauf und damit während des Verfahrens veränderten. Diesem Gesichtspunkt könne und müsse durch die Ausgestaltung des Verfahrens insbesondere mit Blick auf die Verfahrensdauer Rechnung getragen werden (vgl. BVerfG v. 11.12.2000 - 1 BvR 661/00, FamRZ 2001, 753 ff.), nicht jedoch durch eine den Maßstab des Kindeswohls verlassende Sorgerechtsentscheidung.
Link zur Entscheidung
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 28.07.2006, 1 UF 119/05