Leitsatz
Das OLG Dresden hat sich in dieser Entscheidung mit der Entscheidungsbefugnis künftiger Adoptiveltern auseinandergesetzt. Die Kinder lebten bereits in der Obhut der künftigen Adoptiveltern, die Impfungen der Kinder für geboten hielten.
Sachverhalt
Die Antragsteller beabsichtigten, am 4.11.2008 geborene Zwillinge thailändischer Staatsangehörigkeit zu adoptieren. Beide Kinder hielten sich mit Zustimmung des zuständigen thailändischen Ministeriums seit Januar 2010 bei den Antragstellern auf. Die elterliche Sorge wurde noch von dem thailändischen Ministerium ausgeübt.
Die Antragsteller hielten bestimmte Entscheidungen zur Gesundheitsvorsorge, insbesondere Impfungen der Kinder für geboten und beantragten deshalb, sie zum Vormund der Zwillinge bzw. zum Ergänzungspfleger zu bestellen.
Das FamG hat ihren Antrag abgelehnt und die Antragsteller auf die Möglichkeit verwiesen, sich für die von ihnen als notwendig angesehenen Maßnahmen von den thailändischen Behörden bevollmächtigen zu lassen.
Hiergegen wandten sich die Antragsteller mit der Beschwerde, die ohne Erfolg blieb.
Entscheidung
Ebenso wie das FamG hielt auch das OLG die Voraussetzungen für die Anordnung einer Vormundschaft oder für die Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft für nicht gegeben.
Die Antragsteller hätten selbst vorgetragen, dass die thailändischen Behörden - wie in derartigen Fällen üblich - bewusst davon abgesehen hätten, ihnen die Befugnis zur Wahrnehmung rechtlicher Angelegenheiten der ihnen anvertrauten Kinder zu übertragen, da es sich gegenwärtig noch um ein Pflegeverhältnis handele. Dies spreche eindeutig dafür, dass das thailändische Ministerium, dem die elterliche Sorge noch obliege, das Entstehen einer eigenen sorgerechtlichen Stellung der betreuenden Pflegeeltern vor der endgültigen Adoption gerade habe verhindern wollen. Solange nicht belegt sei, dass die Behörde zur Ausübung ihrer sorgerechtlichen Verantwortung nicht in der Lage sei, bestehe keine Veranlassung, diese von den thailändischen Verantwortlichen ausdrücklich beabsichtigte Rechtslage durch sorgerechtliche Maßnahmen eines deutschen Gerichts zu unterlaufen.
Im Übrigen benötigten die Antragsteller für die von ihnen als unaufschiebbar bezeichneten ärztlichen Behandlungen der Kinder die von ihnen mit der Beschwerde beantragten Eingriffe in das Sorgerecht nicht. Ihr mit Zustimmung des zuständigen thailändischen Ministeriums begründetes, zunächst befristetes Pflegeverhältnis zur Vorbereitung einer möglichen späteren Adoption, entspreche nach Umfang und Zielsetzung der Betreuung einer nach deutschem Recht eingerichteten Familienpflege für die betroffenen Kinder. Auf dieses Verhältnis sei § 1688 BGB jedenfalls entsprechend anwendbar. Danach seien die Pflegeeltern ohnehin berechtigt, in Angelegenheiten des täglichen Lebens der Pflegekinder alleine zu entscheiden. Hierzu gehöre auch die gewöhnliche medizinische Versorgung der Kinder, etwa in Bezug auf übliche Kinderkrankheiten oder turnusmäßige Schutzimpfungen (vgl. etwa Palandt/Diederichsen, 69. Aufl. 2010, § 1687 BGB Rz. 11).
Link zur Entscheidung
OLG Dresden, Beschluss vom 07.06.2010, 20 UF 350/10