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Elterliche Sorge: Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts bei bestehender Körperbehinderung der Kindesmutter

Barbara Rotter
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Leitsatz

Getrennt lebende Eltern stritten um die elterliche Sorge bzw. das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre im Januar 2004 geborenen Zwillinge. Die Kindesmutter litt seit Geburt unter einer neuralen Muskelatrophie, die sich sukzessive verschlechterte und dazu führte, dass sie bei vielfachen Verrichtungen des Alltags fremder Hilfe bedurfte.

Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob und wieweit sich die bestehende Körperbehinderung der Kindesmutter auf deren Erziehungseignung auswirkt und bei der Regelung der elterlichen Sorge zu berücksichtigen ist.

 

Sachverhalt

Nach zweijährigem Zusammenleben hatten die Kindeseltern im Jahre 1995 geheiratet. Im Januar 2004 wurden ihre Zwillinge geboren. Im Mai 2009 trennten sich die Kindeseltern. Das Ehescheidungsverfahren war anhängig.

Die Kindesmutter litt von Geburt an an einer neuralen Muskelatrophie. Diese Krankheit führte zu einer Bewegungseinschränkung der Arme und Beine, die sich sukzessive verschlechterte. Als die Kindeseltern sich etwa 1990 kennenlernten, konnte die Kindesmutter noch selbständig gehen und ihren erlernten Beruf als Bürokauffrau ausüben. Zwischenzeitlich war sie auf einen Rollstuhl angewiesen, weil die Feinmotorik ihrer Hände und Füße einschränkt war. Bei vielfachen Verrichtungen des Alltags bedurfte sie fremder Hilfe. Ihre Pflege wurde neben der Versorgung der beiden gemeinsamen Kinder bis zur Trennung der Parteien von dem Ehemann alleine übernommen. Eine Erwerbstätigkeit konnte die Kindesmutter nicht mehr ausüben. Sie bezog Erwerbsunfähigkeitsrente. Eine Änderung ihres Gesundheitszustandes im Sinne einer Verbesserung war nicht zu erwarten.

Nach der Trennung der Parteien weigerte sich der Ehemann zunächst, seinen und den Aufenthaltsort der Kinder zu benennen. Die Kindesmutter wandte sich daraufhin an das Jugen...

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