Leitsatz
Nicht miteinander verheiratete Eltern eines im Juni 2008 geborenen Kindes stritten um die elterliche Sorge. Sie hatten im Juli 2008 kurz nach der Geburt Sorgeerklärungen abgegeben. Bis zu ihrer Trennung lebten die Eltern mit dem Kind im Haushalt der Großeltern väterlicherseits.
Kurz nach der Trennung hat der Antragsteller beantragt, ihm die elterliche Sorge allein zu übertragen und wegen Dringlichkeit ihm vorab schon im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen. Anfang Dezember 2008 hat das AG die Eltern angehört und der Antragsgegnerin am 5.12.2008 auf ihren inzwischen erfolgten Antrag im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen. Ausgenommen wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht zum Zwecke der Umgangsgewährung. Dieses wurde auf das Jugendamt als Pfleger übertragen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das AG ausgeführt, die Mutter sei seit der Geburt des Kindes dessen Bezugsperson gewesen. Sie habe hauptsächlich die Versorgung und Betreuung abgesichert. Auch wenn der Vater im Rahmen seiner Möglichkeiten abends und am Wochenende Betreuungsleistungen selbst übernommen habe, so müsse die Bindung zwischen Mutter und Säugling als intensiver angesehen werden. Dem Vater sei anzurechnen, dass er bereit sei, seine berufliche Entwicklung zugunsten des Kindes zurückzustellen. Allerdings sei er auch schon wieder eine neue Partnerschaft eingegangen, so dass nicht absehen lasse, wie sich dies auf die Übernahme der Verantwortung für ein sechs Monate altes Kind auswirken werde.
Am 11.3.2009 wurden die Eltern vom AG erneut angehört. Sodann hat das AG die elterliche Sorge für das Kind allein dem Vater übertragen und den Antrag der Mutter auf alleinige Übertragung des Sorgerechts auf sie zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung wandte sich die Mutter mit der Beschwerde.
Das Rechtsmittel erwies sich als unbegründet.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG folgte der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, wonach die gemeinsame elterliche Sorge aufzuheben und die elterliche Sorge dem Vater zu übertragen sei.
Soweit es den Teilbereich der Aufenthaltsbestimmung betreffe, folge dies schon daraus, dass die Eltern darüber uneinig seien, wo das Kind seinen ständigen Aufenthalt haben solle. Auch für die Beibehaltung der elterlichen Sorge im Übrigen fehle es an den erforderlichen Voraussetzungen.
Im vorliegenden Fall fehle es an der notwendigen Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft. Ein Indiz dafür, dass es an den Voraussetzungen für die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge fehle, sei insbesondere bereits der Umstand, dass beide Elternteile die alleinige elterliche Sorge für sich in Anspruch nähmen und die Mutter hieran auch in der Beschwerdebegründung festgehalten habe.
Die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater entspreche dem Kindeswohl am besten.
Die Bindungen des Kindes seien offenbar an beide Elternteile gleichermaßen gut ausgeprägt.
Im Hinblick auf das Alter des Kindes von nicht einmal zwei Jahren lasse sich ein beachtlicher Kindeswille nicht feststellen.
Unter dem Gesichtspunkt des Förderungsgrundsatzes ergebe sich ein Vorrang des Vaters, der tatsächlich in der Lage sei, die Erziehung und Betreuung des Kindes zu übernehmen. Auch die Weiterbildung zum Berufskraftfahrer könne er mit der Kindesbetreuung in Einklang bringen, zumal das Kind seit Beginn der Weiterbildung die Kita besuche.
Bedenken gegen seine Erziehungseignung beständen nicht. Den in ihrer Stellungnahme mitgeteilten Beobachtungen der Verfahrenspflegerin sei zu entnehmen, dass der Vater kindgerecht mit dem Kind umgehe. Auch könne entgegen der Behauptungen in der Beschwerdebegründung nicht davon ausgegangen werden, dass der Vater die Versorgung des Kindes überwiegend seiner Mutter, der Großmutter väterlicherseits, überlasse.
Der Vater habe bei seiner Anhörung vor dem Senat im Einzelnen nachvollziehbar beschrieben, dass er die Betreuung und Versorgung des Kindes überwiegend alleine leiste. Dies sei auch von seiner Mutter glaubhaft bestätigt worden.
Eine fehlende Bindungstoleranz aufseiten des Vaters lasse sich nicht feststellen. Er habe der Mutter Umgang mit dem Kind ermöglicht. Es habe auch diesbezügliche Absprachen zwischen den Eltern gegeben. Tatsächlich sei es so gewesen, dass die Mutter die Verabredungen vielfach nicht eingehalten habe, so dass allein deswegen der Umgang ausgefallen sei.
Zwar erscheine die Mutter selbst grundsätzlich ebenfalls erziehungsgeeignet. Unter dem Gesichtspunkt des Förderungsgrundsatzes sei jedoch auf ihrer Seite Unzuverlässigkeit festzustellen. Sie habe nicht einmal die eingeräumten Umgangskontakte regelmäßig wahrgenommen und habe auch in dem vorliegenden Verfahren nicht ausreichend unter Beweis gestellt, an den Belangen des Kindes wirklich interessiert zu sein. So habe sie von der ihr zweimal eingeräumten Möglichkeit, an Anhörungsterminen des Senats teilzunehmen, nicht Gebrauch gemacht.
Dass schon aufgrund der Unzuverlässigkeit de...