Entscheidungsstichwort (Thema)
Elterliche Sorge: Übertragung des Sorgerechts auf den Kindesvater unter besonderer Berücksichtigung des Förderungsgrundsatzes
Leitsatz (amtlich)
Elterliche Sorge: Sorgerechtsübertragung auf einen Kindesvater unter besonderer Berücksichtigung des Förderungsgrundsatzes.
Normenkette
BGB § 1671 Abs. 2
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der am ... 3.1987 geborene Antragsteller und die am ... 1.1988 geborene Antragsgegnerin sind die Eltern des am ... 6.2008 geborenen Kindes F. F. wurde außerhalb einer Ehe geboren. Am 29.7.2008 gaben die Eltern Sorgeerklärungen ab. Bis zur Trennung Ende Oktober 2008 lebten die Eltern mit dem Kind im Haushalt der Großeltern väterlicherseits.
Mit Schriftsatz vom 24.10.2008 hat der Antragsteller beantragt, ihm die elterliche Sorge allein zu übertragen und wegen Dringlichkeit ihm vorab schon im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen. Am 3.12.2008 hat das AG die Eltern angehört und der Antragsgegnerin am 5.12.2008 auf ihren inzwischen erfolgten Antrag im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen. Ausgenommen worden ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht zum Zwecke der Umgangsgewährung. Dieses ist auf das Jugendamt als Pfleger übertragen worden. Zur Begründung hat das AG ausgeführt, die Mutter sei seit Geburt des Kindes die Bezugsperson gewesen, die hauptsächlich die Versorgung und Betreuung abgesichert habe. Auch wenn der Vater im Rahmen seiner Möglichkeiten, nämlich der Anwesenheit am Abend und am Wochenende, Betreuungsleistungen selbst übernommen habe, so müsse die Bindung zwischen Mutter und Säugling als intensiver angesehen werden. Dem Vater sei anzurechnen, dass er bereit sei, seine berufliche Entwicklung zugunsten des Kindes zurückzustellen. Er sei aber auch schon wieder eine neue Partnerschaft eingegangen, so dass sich nicht absehen lasse, wie sich dies auf die Übernahme der Verantwortung für ein sechs Monate altes Kind auswirke.
Am 11.3.2009 hat das AG die Eltern erneut angehört. Durch den angefochtenen Beschluss vom 18.3.2009 hat das AG die elterliche Sorge für F. allein dem Vater übertragen und den Antrag der Mutter, ihr das alleinige Sorgerecht zu übertragen, zurückgewiesen. Wegen der Begründung wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Mutter mit der Beschwerde. Sie trägt vor:
Zutreffend sei das AG davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge vorlägen. Unzutreffend sei jedoch die Auffassung des AG, dem Vater sei der Vorzug zu geben. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Erziehung und Versorgung des Kindes überwiegend von den Großeltern, insbesondere der Großmutter, wahrgenommen werde. Der Vater selbst werde seinen Erziehungsaufgaben nicht gerecht. Im erstinstanzlichen Verfahren habe er mehrfach versichert, sich eine eigene Wohnung nehmen zu wollen. Dies sei bisher jedoch nicht geschehen. Die neue Lebensgefährtin werde gegenüber F. als Mama bezeichnet. Das Verhältnis der Großeltern zu ihr, der Antragsgegnerin, sei zerrüttet. Die Großmutter väterlicherseits habe geäußert: "Du wirst F. nie wieder sehen."
Auch sei die Bereitschaft des Vaters, ihr den persönlichen Umgang mit dem Kind zu gewähren, nicht gegeben. Seit Wochen würden Umgangskontakte vereitelt. Sie habe sich daher an das Jugendamt um Vermittlung gewandt. Bisher habe jedoch kein Ergebnis erzielt werden können.
Die Antragsgegnerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses das Sorgerecht für F. auf sie zu übertragen.
Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Er trägt vor:
Es sie nicht richtig, dass Erziehung und Versorgung des Kindes überwiegend von den Großeltern übernommen würden. Er stehe um 5:15 Uhr auf, übernehme die Versorgung des Kindes, wie Windelwechsel, Waschen, Anziehen, und bereite das Frühstück für zuhause wie für den Kindergarten vor. Gegen 6:45 Uhr bringe er das Kind in die KITA S. Im Anschluss daran begebe er sich nach B. zur Weiterbildung zum Berufskraftfahrer. Gegen 14:30 Uhr hole er das Kind aus der KITA ab. Nachmittags beschäftige er sich mit dem Kind. Um 17:30 Uhr werde mit der gesamten Familie Abendbrot gegessen. Auch an den Wochenenden übernehme er die Betreuung vollständig. Eine feste Beziehung zu einer Lebensgefährtin bestehe nicht. Niemand sei bei ihm eingezogen.
Auch er sei zu einer festen Umgangsregelung, die Wochenenden einbeziehe, bereit, wie das Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 11.5.2009 zeige. Doch habe die Antragsgegnerin mehrfach den ihr gewährten Umgang nicht wahrgenommen.
Er sei weiterhin bemüht, für sich und das Kind eine eigene Wohnung anzumieten. Derzeit bewohne er mit dem Kind eine eigene Etage im Einfamilienhaus seiner Eltern.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat eine Stellu...