§ 94 Abs. 1a SGB XII verweist auf § 16 SGB IV, soweit es um die Ermittlung der Einkommensgrenze von 100.000 EUR geht. Gemäß § 16 SGB IV ist Gesamteinkommen die Summe der Einkünfte i. S. des Einkommenssteuerrechts. Hierunter fallen nach § 2 Abs. 3 EStG Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit, nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte i. S. d. § 22 EStG. Bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit zählt der Gewinn vor Steuern. Bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung ergeben sich die Einkünfte aus dem Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Private Nutzungen (z. B. Dienstwagen) sind mit steuerlichen Werten zuzurechnen (vgl. §§ 6, 8 Abs. 2 EStG). Betriebsausgaben (§ 4 EStG) und Werbungskosten (§ 9 EStG) sind bei der jeweiligen Einkunftsart in tatsächlicher Höhe von den Erträgen abzusetzen. Kinderbetreuungskosten sind bis zu der nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG abziehbaren Höhe zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 5a S. 2 EStG).
Das folgende Rechenschema kann zur Ermittlung der Einkommensgrenze herangezogen werden:
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
+ Einkünfte aus Gewerbebetrieb
+ Einkünfte aus selbständiger Arbeit
+ Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
+ Einkünfte aus Kapitalvermögen
+ Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
+ Sonstige Einkünfte im Sinne des § 22
= Summe der Einkünfte (SdE, § 2 Abs. 2 EStG)
./. nach § 3c EStG nicht berücksichtigter Aufwand (§ 2 Abs. 5a S. 1 EStG)
./. als Sonderausgaben abziehbare Kinderbetreuungskosten (§ 2 Abs. 5a S. 2 EStG)
= Gesamteinkommen (§ 16 SGB IV)
Unberücksichtigt bleiben dabei alle nicht der Einkommensteuer unterworfenen Einnahmen und sonstigen Bezüge:
- alle in § 3 EStG genannten steuerfreien Einnahmen,
- Kindergeld,
- der nicht der Besteuerung unterliegende Anteil von Renten (§ 19 Abs. 2 EStG),
- der innerhalb und außerhalb des Familienverbandes bezogene Unterhalt (§ 22 Abs. 1 S. 2 EStG),
- Pflegegelder bei der Betreuung von Angehörigen,
- steuerfreie Zuflüsse aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 EStG),
- ersparte Aufwendungen (insbesondere Wohneigentum),
- Schenkungen,
- Erbschaften.
Das Gesamteinkommen ist grds. anhand des Einkommensteuerbescheids zu ermitteln. Im Hinblick darauf, dass dieser regelmäßig erst in der zweiten Hälfte des Folgejahres vorliegt (bei Selbständigen oft deutlich später), werden sich zukünftig in Zweifelsfällen erhebliche zeitliche Verzögerungen beim Unterhaltsregress durch den Sozialhilfeträger ergeben.